Rz. 7

§ 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Welche Finanzbehörde jeweils zur Mitteilung verpflichtet ist, richtet sich nach der jeweils bundes- und landesrechtlich geregelten Zuständigkeit, ggf. auch differenziert nach der Art der Erfüllung der Mitteilungspflicht.[1] Betroffen sind vielerlei Steuer- und Abgabenarten, etwa Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer, Kammerbeiträge, Kommunal- und Deichabgaben usw. Als Empfänger der Mitteilungen kommen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Betracht. Das sind in erster Linie die Berufskammern wie die Ärzte-, Anwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammer, aber auch Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, ferner die Gemeinden hinsichtlich GewSt, GrSt oder Fremdenverkehrsabgaben. Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, fallen ebenfalls hierunter.

 

Rz. 8

Mitgeteilt werden dürfen und müssen Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge[2] und Steuerbeträge, nicht jedoch alle geschützten Daten einer betroffenen Person. Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Daten, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind.[3] Das können auch einzelne Zwischengrundlagen wie die Summe der Einkünfte, Gewinn, der Vertrag u. ä. sein. Die Information über solche Besteuerungsgrundlagen soll die empfangende öffentlich-rechtliche Körperschaft in die Lage versetzen, ohne weitere Ermittlungen ihre Abgaben festzusetzen.

 

Rz. 9

Nur solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge dürfen und müssen mitgeteilt werden, an die die Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) der empfangenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft anknüpfen. Das sind z. B. die GewSt-Messbeträge, die auch für Kammerbeiträge den Maßstab bilden, und die ESt für die Bemessung der KiSt. Soweit es für die Bemessung kirchlicher Abgaben erforderlich ist, auch die personenbezogenen Daten eines glaubensverschiedenen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners zu kennen, ist auch die Weitergabe der insoweit erforderlichen Daten des nicht kirchenangehörigen Partners an das für den kirchenangehörigen Partner zuständige Kirchensteueramt zulässig.[4]

Besonders problematisch ist eine Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, wenn die den FÄ bekannten Daten nicht identisch sind mit den von den Mitteilungsempfängern benötigten Daten. Ein gravierendes Beispiel für diese Problematik sind die von einigen Kommunen nach verschiedenen Grundlagen erhobenen kommunalen Übernachtungssteuern ("Bettensteuern"). Hier wird eine Meldebefugnis der FÄ stark von der Ausgestaltung der Anknüpfungspunkte in der kommunalen Satzung und darüber hinaus davon abhängen, ob die Übernachtungssteuer auf einer wirksamen und nicht (insoweit) nichtigen Satzung beruht. In diesen Fällen muss die Finanzverwaltung jedenfalls die Kriterien der Mitteilungsbefugnis einzelfallabhängig prüfen, wobei i. d. R. eine Auskunft schon deshalb nicht möglich sein dürfte, weil die von der Kommune benötigten Informationen der Finanzbehörde in der den Anknüpfungskriterien der Satzung entsprechenden Spezifizierung schon nicht bekannt sind.

Sehr zweifelhaft erscheint auch, ob die Überlassung von auf elektronischem Weg gewonnenen Daten aus der Lohnversteuerung durch die Finanzbehörde an die Kirchen – etwa zur Verteilung des von den FÄ eingenommenen Kirchensteueraufkommens auf mehrere beteiligte Religionsgemeinschaften – durch Abs. 1 S. 1 gedeckt ist. Die Übersendung bzw. Mitteilung dient nämlich nicht der Abgabenfestsetzung selbst. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist jedoch die Mitteilung nur zu diesem Zweck gestattet. Nicht zulässig ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 AO eine Mitteilung zum Zwecke der Beitreibung der festgesetzten Abgaben[5] oder der Prüfung von Erlass- oder Stundungsvoraussetzungen.[6]

Möglicherweise kann für einen Teil der Daten und einen Teil der Mitteilungsberechtigten § 31 Abs. 1 S. 3 oder § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO[7] helfen.

 

Rz. 10

Die Befugnis und Pflicht zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen umfasst nicht die Befugnis oder Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenübersendung.[8] Auch das Recht der Gemeinden auf Teilnahme an Außenprüfungen[9] dient nur der zutreffenden Festsetzung ihrer Abgaben.[10] Es ist Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Gewerbesteuer, so dass die Offenbarung der zur Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Kenntnisse über geschützte Daten des Stpfl. schon nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO gegenüber der Gemeinde zulässig ist.[11] Diese Mitteilungsberechtigung wird aber durch § 31 Abs. 1 S. 1 AO zur Mitteilungspflicht. Die Erkenntnisse dürfen von den Gemeinden für andere Zwecke nicht eingesetzt werden.[12] Besteht auch nur die Besorgnis, dass eine Gemein...

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