Rz. 22

Nach § 260 AO ist in der Pfändungsverfügung ferner der Schuldgrund anzugeben. Dies beinhaltet eine Angabe der Abgabenart, der Entstehung der Zahlungsverpflichtung, der Höhe und der Fälligkeit jedes einzelnen Betrags.[1] Nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie "Steuererstattungsanspruch" oder "Anspruch auf Rückerstattung."[2] Die Angabe des Schuldgrunds ist wesentlicher Bestandteil der Pfändungsverfügung, sodass das Fehlen dieser Angabe die Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung bewirkt. Da die Angabe des Schuldgrunds gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt diese Angabe auch keine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar.

 

Rz. 23

Den sich aus der Bekanntgabe des Schuldgrunds und der damit verbundenen weitergehenden Offenbarung der steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Beeinträchtigungen der Belange des Vollstreckungsschuldners wird durch § 309 Abs. 1 S. 2 AO Rechnung getragen. Hiernach soll der Schuldgrund in der an den Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung nur noch in einer Summe ohne Aufgliederung in Steuerarten und Zeiträumen angegeben werden. Es handelt sich hierbei dem Wortlaut nach um eine Soll-Bestimmung. Unter Berücksichtigung der Belange des Vollstreckungsschuldners und des Steuergeheimnisses wird man aber von einer zwingenden Regelung auszugehen haben. Diese Einschränkung gilt aber nur für die dem Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Pfändungsverfügung.[3] Damit erlangt für die Bestimmung des Inhalts der Forderung die bei den Vollstreckungsakten verbleibende Anordnung der Pfändung wesentliche Bedeutung.

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