Rz. 2

Wertpapiere i. S. d. Bestimmung sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden.[1] Ferner ist der Besitz am Papier zur Ausübung des Rechts erforderlich.[2] Solche Papiere werden grundsätzlich wie bewegliche Sachen behandelt.[3] Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die indossablen Wertpapiere. Diese werden wie bewegliche Sachen gepfändet, aber nach § 312 AO wie Forderungen verwertet. Wertpapiere i. S. d. § 302 AO sind demnach grundsätzlich die Inhaberpapiere (z. B. Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe), die kleinen Inhaberpapiere (Lotterielose, Theaterkarten und Fahrkarten) sowie die Orderpapiere.[4] § 302 AO gilt für diese Wertpapiere jedoch nur dann, wenn es einen Börsen- oder Marktpreis für sie gibt.[5]

[1] Ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 9ff.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 854 BGB Rz. 2ff.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 302 AO Rz. 1.
[4] Insbesondere Wechsel, Scheck, Namensaktie, Lagerschein, wenn als Orderpapier ausgestellt, Ladeschein, Konnossement; s. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 14.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 302 AO Rz. 2f.

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