Rz. 2
Wertpapiere i. S. d. Bestimmung sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden.[1] Ferner ist der Besitz am Papier zur Ausübung des Rechts erforderlich.[2] Solche Papiere werden grundsätzlich wie bewegliche Sachen behandelt.[3] Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die indossablen Wertpapiere. Diese werden wie bewegliche Sachen gepfändet, aber nach § 312 AO wie Forderungen verwertet. Wertpapiere i. S. d. § 302 AO sind demnach grundsätzlich die Inhaberpapiere (z. B. Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe), die kleinen Inhaberpapiere (Lotterielose, Theaterkarten und Fahrkarten) sowie die Orderpapiere.[4] § 302 AO gilt für diese Wertpapiere jedoch nur dann, wenn es einen Börsen- oder Marktpreis für sie gibt.[5]
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