Rz. 5

Wird der Erlös der Versteigerung an den Vollstreckungsbeamten gezahlt, tritt dieses Geld an die Stelle der versteigerten Sache.[1] Der Erlös geht also in das Eigentum des Schuldners über, während er sein Eigentum an den versteigerten Gegenständen verliert. Der Gläubiger des Schuldners erwirbt statt des Pfändungspfandrechts an den Sachen ein Pfändungspfandrecht an dem Erlös. Die Vollstreckung ist daher noch nicht abgeschlossen, es kann auch noch eine Anschlusspfändung erfolgen, auch kann die Vollstreckung noch eingestellt und die Pfändung aufgehoben werden.

 

Rz. 6

Der versteigernde Beamte hat von dem Erlös zunächst die Kosten der Versteigerung abzuziehen. Dies sind insbesondere Auslagen und Kosten der Versteigerung.[2] Der danach verbleibende Betrag steht dem Vollstreckungsgläubiger sowie etwaigen weiteren nachrangigen Gläubigern zu. Verbleibt ein Überschuss, ist dieser an den Gläubiger auszukehren. Die Entgegennahme des Gelds durch die versteigernde Person gilt als Zahlung; der Anspruch der Finanzbehörde an der zu pfändenden Forderung erlischt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum an dem Geld allerdings erst durch die Ablieferung des Erlöses an die Finanzkasse[3] Geht das Geld zwischen der Entgegennahme durch den versteigernden Beamten und der Abführung an die Finanzkasse unter, trifft der Schaden den Pfändungsgläubiger, da die Forderung bereits erloschen ist.[4]

 

Rz. 7

Bei einer Versteigerung im Internet darf die Sache allerdings auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf einem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist.[5] Der neu eingefügte § 301 Abs. 2 S. 2 AO stellt hierzu klar, dass diese Gutschrift auf einem Konto auch als Zahlung i. S. d. § 301 Abs. 2 S. 1 AO gilt. Durch diese Klarstellung wird den Gepflogenheiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie den Erfordernissen bei einer Versteigerung im Internet Rechnung getragen.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 819 ZPO Rz. 3.
[3] Wie hier Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 301 AO Rz. 2; a. A. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 16; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 301 Rz. 3, die Eigentumserwerb bereits mit der Inbesitznahme annehmen.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 301 AO Rz. 2.

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