Rz. 118

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der zweiten Alternative besteht auch an der Verhütung[1] oder Strafverfolgung von Verbrechen und vorsätzlich begangenen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen ein zwingendes öffentliches Interesse. Damit reicht der Kreis der Straftaten, an deren Verhütung und Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, nach überwiegender Auffassung über die in § 138 StGB aufgeführten schweren Delikte, die nach strafrechtlicher Bestimmung schon im Planungsstadium von jedermann angezeigt werden müssen[2], hinaus.[3] Drüen[4] hält auch bei Nr. 5 Buchst. a in der 2. Alternative eine restriktive Auslegung und damit die weitgehende Eingrenzung auf den Deliktskatalog des § 138 StGB für geboten. Wegen der nicht deckungsgleichen Zwecke von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO und § 138 StGB hält aber auch er eine Ausweitung auf weitere äußerst gravierende Verbrechen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen für geboten. Trotz dieser sehr engen Ausweitung ist der Meinungsstreit im wesentlichen graduell.

Eine vorsichtige Ausweitung der von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. AO erfassten Straftaten über die in § 138 StGB genannten hinaus, ist jedenfalls geboten, da im Hinblick auf die Art der Delikte (Verbrechen oder vorsätzliche schwere Vergehen) und die geschützten Rechtsgüter eine Offenbarung auch in anderen Fällen als denen des § 138 StGB gerechtfertigt und geboten erscheint (vgl. aber auch hier Rz. 113).

Verbrechen sind alle Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.[5] Zu den Verbrechen gehören nicht die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Die Vorschrift schafft keinen besonderen Straftatbestand und verändert gem. § 12 Abs. 3 StGB auch nicht den Deliktscharakter als Vergehen.[6]

Vorsätzliche Vergehen gegen Leib und Leben, gegen den Staat und seine Einrichtungen sind regelmäßig nur solche Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Es handelt sich dabei um schwerwiegende Rechtsverletzungen. Ein schwerer Betrugsfall zulasten einer Gebietskörperschaft wird ebenso hierunter fallen wie jeder Fall der Bestechung, der nicht schon als Wirtschaftsstraftat i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO (s. dazu Rz. 120) anzusehen ist. Dagegen ist etwa ein schwerer Betrug gegen eine Privatperson oder die Verletzung von Privatgeheimnissen[7] kein Vergehen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen.

 

Rz. 119

Die Ergänzung um die Verhütung derartiger Straftaten, die erst seit dem 25.5.2018 als Regelbeispiel definiert ist, ermöglicht nunmehr auch die Unterstützung präventiven Tätigwerdens. Hier dürfte es allerdings ein erhebliches praktisches Problem in der graduellen Wahrscheinlichkeit der bevorstehenden Straftatbegehung geben. Dies lässt Raum für erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des erweiterten Erlaubnistatbestands.

Ob der Offenbarungsbefugnis nach Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. große praktische Bedeutung zukommt, sei dahingestellt. Allerdings kann sich dies zukünftig durchaus als gewichtiger darstellen, wenn sich aus den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten die Notwendigkeit der Verhütung derartiger Taten ergeben sollte. Auch dabei dürfte es sich aber eher um extreme Ausnahmefälle handeln. Diesbezügliche rechtstatsächliche Untersuchungen sind nicht bekannt. Immerhin ist es möglich, dass im Steuerverfahren und dort insbesondere bei Außen- oder Steuerfahndungsprüfungen kriminelle Machenschaften offenbar werden, für deren Offenbarung es einer Rechtsgrundlage bedarf.

[1] Tatbestandsmerkmal neu eingefügt mit Wirkung vom 25.5.2018 mit Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[2] U. a. Mord, Völkermord, Raub, Menschenraub, Geldfälschung.
[3] Wie hier u. a. Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 183; Loose, FR 1995, 393, 398.
[4] In Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 123.
[6] Dumke/Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO,§ 370 AO Rz. 153; vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 12 StGB Rz. 9, 11.

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