Rz. 53

Finanzbehörden sind in zahlreichen Fällen verpflichtet und befugt (vgl. dazu Rz. 91 bis 95), aus nichtsteuerlichen Gründen anderen Behörden und Stellen über solche Daten Mitteilungen zu machen, die an sich dem Steuergeheimnis unterliegen. Zu den von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO umfassten Informationen gehören z. B. die Mitteilungen nach §§ 31 bis 31b AO sowie nach § 21 Abs. 4 SGB X, aber auch zahlreiche andere nach den in Rz. 91 bis 95 aufgezählten Gesetzen erteilte Mitteilungen.

Als Ausgleich wird der Schutzbereich des Steuergeheimnisses in Form eines verlängerten Steuergeheimnisses auf die Empfänger dieser Mitteilungen ausgedehnt. Die Amtsträger oder gleichgestellten Personen bei den empfangenden Stellen, nicht dagegen andere Personen, werden insoweit über § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO dem Steuergeheimnis unterworfen, obwohl die Informationen ihnen nicht in einem Verfahren nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b zugegangen sind.[1]

[1] So auch Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 56; Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 355 StGB Rz. 13.

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