Rz. 55

Eine steuerliche Verschonung kann vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Stpfl. aus Gründen des Gemeinwohls fördern und lenken will.[1] Hier hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Auswahl der dadurch zu fördernden Gemeinwohlziele als auch der durch die Förderung begünstigten Adressaten.[2] Auch die einer Verschonungsentscheidung zugrunde liegende Gefährdungsprognose über andernfalls drohende Nachteile für Stpfl. oder das Gemeinwohl unterfällt dem Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, soweit die Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte der Lebenserfahrung entspricht.[3]

 

Rz. 56

Bei der Verfolgung außerfiskalischer Förder- und Lenkungsziele dürfen Leistungen allerdings nicht willkürlich verteilt werden. Erforderlich ist eine mit der Lebenserfahrung übereinstimmende Würdigung der jeweiligen Umstände sowie eine sachgerechte Abgrenzung des Kreises der Begünstigten.[4] Nach dem zum ErbStG ergangenen BVerfG-Beschluss kann die Freiheit des Gesetzgebers jedoch bei einem bestimmten "Ausmaß der mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung" und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die gleichheitsgerechte Erhebung einer Steuer eingeschränkt sein.[5]

Für den verfassungswidrigen Steuernachteil von Überschuß- gegenüber Gewinneinkünften hat das BVerfG ausgeführt, dass die gesetzgeberische Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke hinreichend bestimmt sein muss. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich "vage Zielsetzungen" genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.[6]

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