Rz. 6

Die Geldleistung muss von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt worden sein. Dies sind nicht nur die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände)[1], sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 AO sämtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Verfassungsrechtlich ist die Besteuerungsgewalt zwar nur den Gebietskörperschaften und ferner gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV den korporierten Religionsgesellschaften[2] verliehen, sodass von Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts auferlegte Steuern verfassungswidrig wären. Dies könnte an der Anwendbarkeit des § 3 AO, der nicht auf die Verfassungsmäßigkeit einer Steuer abstellt (s. Rz. 4 und 35ff.), nichts ändern.[3]

 

Rz. 7

Eine Geldleistung wird nur "auferlegt", wenn der Rechtsgrund der Verpflichtung einseitig und ohne Rücksicht auf den entsprechenden oder entgegenstehenden Willen des Verpflichteten durch hoheitlichen Akt gesetzt worden ist.[4] Freiwillige Zahlungen (z. B. Spenden) oder Höherzahlungen sind keine Steuern. Auch gesetzliche oder andere Abgabe- oder Ablieferungspflichten von Sondervermögen der Gebietskörperschaften, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Zahlungen privatrechtlicher Art aus Beteiligungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind keine Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 AO.

Darüber hinaus muss die Geldleistungspflicht "allen" auferlegt werde, "bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Mit diesem Erfordernis verweist § 3 Abs. 1 AO auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung und ferner auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Diese Grundsätze finden ihre verfassungsrechtliche Fundierung in erster Linie in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt auch für Steuervergünstigungen. Diese sind verfassungswidrig, wenn sie Gestaltungen zulassen, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.[5]

[1] Vgl. näher Art. 106 und Art. 107 GG.
[2] Vgl. dazu BVerfG v. 14.12.1965, 1 BvR 413, 416/60, BVerfGE 19, 206.
[3] Ebenso Neumann, in Gosch, AO/FGO, § 3 AO Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 11; a. A. Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 3 AO Rz. 83.
[5] Wernsmann, DStR 2023, 386 m. w. N.; dazu auch Rz. 35ff.

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