Rz. 13
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten nach § 2a Abs. 4 AO die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des BDSG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für diese Vorschrift, die Gegenstand der EU-Richtlinie 2016/680[1] ist, gelten die Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des BSDG, soweit in der AO oder der StPO nichts anderes bestimmt ist.[2] Datenschutzrechtliche StPO-Vorschriften finden sich insbesondere in Abschnitten über Ermittlungsmaßnahmen[3], in den Regelungen über die Auskünte und Akteneinsicht[4], in den Dateiregelungen[5] sowie in den Regelungen über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.[6] Der Verweis auf das BDSG bezieht sich auf die am 25.5.2018[7] in Kraft tretende Neufassung dieses Gesetzes. Der erste Teil[8] enthält gemeinsame Bestimmungen, der Dritte Teil[9] beinhaltet entsprechend der DSGVO spezielle Regelungen zur Durchführung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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