Rz. 13

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten nach § 2a Abs. 4 AO die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des BDSG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für diese Vorschrift, die Gegenstand der EU-Richtlinie 2016/680[1] ist, gelten die Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des BSDG, soweit in der AO oder der StPO nichts anderes bestimmt ist.[2] Datenschutzrechtliche StPO-Vorschriften finden sich insbesondere in Abschnitten über Ermittlungsmaßnahmen[3], in den Regelungen über die Auskünte und Akteneinsicht[4], in den Dateiregelungen[5] sowie in den Regelungen über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.[6] Der Verweis auf das BDSG bezieht sich auf die am 25.5.2018[7] in Kraft tretende Neufassung dieses Gesetzes. Der erste Teil[8] enthält gemeinsame Bestimmungen, der Dritte Teil[9] beinhaltet entsprechend der DSGVO spezielle Regelungen zur Durchführung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

[1] ABl EU Nr. L 119, Nr. 89.
[2] BT-Drs. 18/12611, 75.
[7] BGBl I 2017, 2097.
[8] §§ 1 bis 21 BDSG.
[9] §§ 45 bis 83 BDSG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge