Rz. 98

Durch die seit dem 1.1.2013 geltende Rechtslage haben sich einige Änderungen ergeben, die sich nicht allein auf die neue Terminologie beschränken. An wesentlichen Unterschieden sind insbesondere zu nennen:

  • Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr kein Vollstreckungsversuch mehr erforderlich, damit die Verwaltung eine Vermögensauskunft in die Wege leiten kann; im Gegenzug ist dem Vollstreckungsschuldner jetzt stets eine Frist von zwei Wochen zu gewähren, innerhalb derer er die Forderung zu begleichen hat.
  • Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft hat im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage keine aufschiebende Wirkung mehr. Es obliegt damit dem Vollstreckungsschuldner, bei der Anordnung einer Vermögensauskunft nicht nur gegen diese Einspruch einzulegen, sondern auch eine Aussetzung der Vollziehung herbeizuführen. In der Praxis dürfte dies zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.
  • Die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt in dem Termin als elektronisches Dokument, das dem Vollstreckungsschuldner vorzulesen ist und zur Durchsicht auf dem Bildschirm zur Verfügung gestellt werden soll; ein Ausdruck erfolgt nur auf Anforderung.
  • Bislang bestand seitens der Verwaltung stets die Möglichkeit, von einer Eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses abzusehen, was regelmäßig dann geschah, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit bestanden. Dies ist nunmehr nicht mehr der Fall.[1] Es hat stets eine Eidesstattliche Versicherung der Angaben zu erfolgen.
  • Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist nicht mehr zwingend, sondern geschieht nur noch, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, die Vollstreckung offensichtlich aussichtslos ist oder der Vollstreckungsschuldner trotz der Belehrung über die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis innerhalb eines weiteren Monats nicht zahlt. Der Vollstreckungsschuldner kann also die Eintragung durch Zahlung innerhalb eines Monats stets abwenden, wenngleich dies in der Praxis eher selten vorkommen dürfte.
 

Rz. 99

Auch wenn die neue Regelung in § 284 AO vonseiten der Verwaltung begrüßt wird[2], erscheint es letztlich angezeigt, die Änderungen als eine Verschärfung zulasten des Vollstreckungsschuldners zu sehen.[3] Einer allgemeinen Tendenz folgend verschiebt sich das Kräfteverhältnis weiter zugunsten der Verwaltung. Kritisch erscheint insbesondere die Tatsache, dass ein Einspruch gegen die Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht mehr aufschiebende Wirkung hat.

[2] Hagemann, KKZ 2012, 49.
[3] Carlé, AO-StB 2013, 347.

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