Rz. 27

Die Vorlage der schriftlichen Vermögensauskunft wird im Verhandlungstermin ergänzt durch die mündliche Erklärung des Vollstreckungsschuldners, dass er an Eides statt versichere, die in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht und nichts verschwiegen zu haben. Die Vermögensauskunft ist also stets eidesstattlich zu versichern.[1] Geringfügige Abweichungen von der Formel sind unschädlich, wenn sie keine Veränderung der inhaltlichen Aussage bewirken. Diese Versicherung ist in ein Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.[2]

 

Rz. 28

Von einer eidesunfähigen Person darf entsprechend § 95 Abs. 1 S. 3 AO diese Eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden. Die Auskunft wird dann von natürlichen Personen erteilt, die für sich oder für nicht handlungsfähige Beteiligte handeln.[3] Allerdings knüpft die Auskunftspflicht nicht an die rechtliche Handlungsfähigkeit nach § 79 AO an, sondern geht von der natürlichen Fähigkeit zur Auskunftserteilung aus.[4] Demgemäß knüpft auch § 95 AO an diese Auskunftsfähigkeit an. Der Beteiligte ist über die Bedeutung der Versicherung an Eides statt und deren Folgen zu belehren.

 

Rz. 28a

Nach § 95 Abs. 1 S. 2 AO müssen der auskunftsfähige Beteiligte bzw. die Personen, die für den Vollstreckungsschuldner Auskunft zu erteilen haben, allerdings die Eidesfähigkeit i. S. v. § 393 ZPO bzw. § 60 Nr. 1 StPO besitzen. Hiernach dürfen Personen nicht vereidigt werden, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. Gedächtnisschwäche hindert die Aufforderung zur Eidesstattlichen Versicherung nicht.[5] Der die Versicherung aufnehmende Amtsträger hat die Voraussetzung aufgrund seines persönlichen Eindrucks von der Person des Versichernden im Zeitpunkt der Abnahme der Versicherung zu prüfen.

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 Rz. 14; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 13.
[5] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 60 StPO Rz. 4.

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