Rz. 1

Die Vorgängerbestimmung des § 281 AO war § 343 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 803 ZPO.[2] § 281 Abs. 1 AO stellt dabei klar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt. Darüber hinaus werden in § 281 Abs. 2 und 3 AO Regelungen getroffen, die das Recht auf Pfändung beschränken und damit einen Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellen.[3]

 

Rz. 2

§ 281 Abs. 1 AO hat letztlich rein klarstellenden Charakter. Dort ist nämlich nur normiert, dass die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens durch Pfändung erfolgt. Diese Formulierung des § 281 Abs. 1 AO ist allerdings unvollständig. Ziel der Vollstreckung von Geldforderungen ist nämlich die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers[4], die erst durch das Erlöschen des Anspruchs eintritt. Der gepfändete Gegenstand bedarf demgemäß noch der Pfandverwertung, also eines gesondert zu betrachtenden Verfahrensschritts, damit das Erlöschen der Schuld und die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers überhaupt eintreten können. Auch führt die Verwertung nicht automatisch zur Befriedigung. Hier kann z. B., wenn die Verwertung nicht durch die Behörde selbst vorgenommen wird, die Auskehrung des Erlöses erforderlich sein. Im Zeitraum zwischen Pfändung und Befriedigung können sich insbesondere Probleme der Gefahrtragung ergeben, d. h. fraglich sein, wer das Risiko des Verlusts des Pfandgegenstands bzw. des Verwertungserlöses zu tragen hat.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 803 ZPO Rz. 1ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 3.
[4] Vgl. § 252 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge