Rz. 6

Einer Entscheidung über den Aufteilungsantrag bedarf es nicht, wenn – trotz Einleitung der Vollstreckung – keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und eventuell bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Dies gilt nach § 272 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nicht für die Aufteilung der veranlagten Steuer, wenn eine Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen erfolgt ist.[1]

Das Absehen von der Aufteilung setzt den vollständigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen für die Zeit ab Antragstellung und die Aufhebung vorher bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen voraus. Dies gilt auch für bloße Sicherungsmaßnahmen. Sind bereits endgültige Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, muss stets ein Aufteilungsbescheid ergehen.

 

Rz. 7

Auch wenn es nach § 279 Abs. 1 S. 2 AO keiner Aufteilung bedarf, ist die Erteilung eines Aufteilungsbescheids nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des FA.[2] Bei der Ausübung seines Ermessens hat es insbesondere zu berücksichtigen, ob der Antragsteller oder ein anderer Gesamtschuldner ein berechtigtes Interesse an einer Aufteilungsentscheidung hat. Ein solches ist insbesondere dann anzuerkennen, wenn ein Gesamtschuldner eine Aufrechnung verhindern oder die Anrechnung von Zahlungen gem. § 276 Abs. 3 oder Abs. 6 S. 1 AO und damit eine Erstattung gem. § 276 Abs. 6 S. 2 AO erreichen will.[3] Ein sich aus außersteuerlichen Gründen (wie z. B. einer Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens) ergebendes Interesse an einer verbindlichen Aufteilung dürfte hingegen keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufteilungsbe­scheids begründen.

 

Rz. 8

Die Entscheidung, vom Erlass eines Aufteilungsbescheids abzusehen, wird vom FA regelmäßig intern getroffen werden. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, durch Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs gem. § 347 Abs. 1 S. 2 AO eine förmliche Entscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. Lehnt das FA den Aufteilungsantrag ab, steht dem Antragsteller dagegen der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 3.
[2] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 279 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 279 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 4.

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