1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendungen von einem Gesamtschuldner auf den anderen vor. Hierdurch soll eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch Vermögensverschiebungen zwischen den Gesamtschuldnern verhindert werden. Abs. 2 S. 2 nimmt gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von dieser Regelung aus.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 278 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Da § 278 Abs. 1 AO nur die Vollstreckung aus dem im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Steuerbescheid beschränkt, wird der Erlass eines Haftungsbescheids nach § 71 AO gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass wegen der Aufteilung der Steuerschuld nach § 278 Abs. 1 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann.[1]

Die Anwendungsbereiche der §§ 277 und 278 Abs. 1 AO werden dadurch voneinander abgegrenzt, dass § 277 AO die Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag beschränkt, während § 278 Abs. 1 AO die Vollstreckung nach der Aufteilung regelt. In ihren Rechtsfolgen unterscheiden sich die Vorschriften dadurch, dass § 277 AO die Art der zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber allen Gesamtschuldnern beschränkt, während § 278 Abs. 1 AO Vollstreckungsmaßnahmen aller Art erlaubt, die Vollstreckung gegenüber den einzelnen Gesamtschuldnern der Höhe nach aber auf die nach der Aufteilung auf sie entfallenden Beträge beschränkt.

Im Fall unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Gesamtschuldnern begründet § 278 Abs. 2 S. 1 AO eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Da § 278 Abs. 2 AO anders als § 3 Abs. 1 AnfG keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht voraussetzt, können Zuwendungen zwischen zusammen veranlagten Eheleuten vom FA unter erleichterten Voraussetzungen angefochten werden.[2] Ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO, der die Duldung der Vollstreckung in das übertragene Eigentum erlaubt, kann einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten.[3]

Die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung werden durch § 278 Abs. 2 AO nicht berührt. Umgekehrt hindert die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners nicht die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO hinsichtlich des anderen, nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen Gesamtschuldners.[4]

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