1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 269 AO gilt sowohl für Anträge auf Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für solche auf Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

§ 269 AO regelt lediglich die Anforderungen an Form und Inhalt sowie die zeitlichen Grenzen der Antragstellung, während sich das Antragserfordernis als solches aus § 268 AO ergibt.

2 Adressat und Form des Antrags (Abs. 1)

2.1 Adressat des Antrags

 

Rz. 4

Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen.

Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung eines besonderen Vollstreckungsfinanzamts) unbeachtlich sind.[2] Bei einer Vollstreckung durch ein im Weg der Amtshilfe ersuchtes FA ist nicht dieses für die Entgegennahme des Antrags zuständig, sondern das ersuchende FA, wenn es zugleich für die Steuern zuständig ist.[3]

Da sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung zwischen der Steuerfestsetzung und der Stellung des Aufteilungsantrags geändert haben kann, ist das für die Entgegennahme des Antrags zuständige FA nicht notwendigerweise dasjenige, das die aufzuteilende Steuer festgesetzt hat. Sind im Zeitpunkt der Antragstellung verschiedene FÄ für die Besteuerung der einzelnen Gesamtschuldner zuständig, ergeben sich daraus auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Entgegennahme des Antrags.

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufteilungsantrag enthält § 269 Abs. 1 AO keine Sonderregelung. Diese richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung. Ist nach der Antragstellung ein anderes FA für die Besteuerung zuständig geworden, hat dieses auch über die Aufteilung zu entscheiden. Sind mehrere Aufteilungsanträge gestellt worden und sind für die einzelnen Antragsteller unterschiedliche FÄ zuständig, ist der sich daraus ergebende Kompetenzkonflikt nach § 25 AO aufzulösen, weil die Entscheidung gegenüber allen Gesamtschuldnern einheitlich ergehen muss.[4] Daher hat in diesem Fall grundsätzlich das zuerst mit der Sache befasste FA über die Aufteilungsanträge zu entscheiden. Es ist jedoch zweckmäßig, die Entscheidung dem FA zu übertragen, bei dem die Akten für den betreffenden Veranlagungszeitraum geführt werden.[5]

Innerhalb des FA ist nicht die Vollstreckungs-, sondern die Veranlagungsstelle zuständig.[6] Der Vollziehungsbeamte des FA ist nicht zur Entgegennahme des Antrags befugt, sondern hat den Vollstreckungsschuldner an das zuständige FA zu verweisen.[7]

[2] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 7.
[5] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.1.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7.
[7] Abschn. 31 Abs. 2 Nr. 2 VollstrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 3.

2.2 Form des Antrags

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 ist der Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeführt. Seitdem können Aufteilungsanträge auch mit einfacher E-Mail bzw. über ein Internetportal der Finanzverwaltung gestellt werden.[2]

Weitere Formerfordernisse braucht der Antrag nicht zu erfüllen. Insbesondere muss er nicht ausdrücklich als Aufteilungsantrag bezeichnet werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antrag den Willen des Antragstellers zum Ausdruck bringt, die mit der Aufteilung der Steuerschuld verbundenen Rechtswirkungen herbeizuführen. Ein auf ein anderes Ziel gerichteter Antrag, z. B. ein Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Gesamtschuld, kann hingegen nicht ohne Weiteres als Aufteilungsantrag behandelt werden.[3] In Zweifelsfällen bietet es sich an, dass das FA bestehende Unklarheiten durch eine Rückfrage aufklärt.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 14; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 15; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.1.
[3] BFH v. 23.6.1976, VIII B 61/75, BStBl II 1976, 572; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 14; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 15.

3 Zeitpunkt der Antragstellung

 

Rz. 6

Da die Aufteilung auf eine Beschränkung der Vollstreckung gerichtet ist, lässt das Gesetz die Antragstellung nur zu, wenn und solange eine Vollstreckung möglich ist.[1] § 269 Abs. 2 S. 1 AO legt fest, dass der An...

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