Rz. 12

Nachdem die Erbschaft angenommen ist oder als angenommen gilt,[1] kann die Vollstreckung auch wegen einer Nachlassverbindlichkeit in das nunmehr zusammengeführte Gesamtvermögen (persönliches Vermögen und Nachlass) des Erben beginnen. Nun kann der Erbe Beteiligter sein und es besteht keine Ungewissheit darüber, dass der Nachlass zu seinem Vermögen gehört (Beendigung des Schwebezustandes). Unberührt bleibt die Frage, ob im Einzelfall eine Haftungsbeschränkung greift.

[1] Vgl. § 1943 BGB.

2.2.2.1 Zwangsvollstreckung aufgrund unbeschränkter Erbenhaftung

 

Rz. 13

§ 781 ZPO (Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung)

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Vor dem Wirksamwerden einer Haftungsbeschränkung besteht keine rechtliche Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben mehr. Sowohl Nachlass- als auch Eigengläubiger des Erben können in das gesamte (einheitliche) Vermögen vollstrecken. Die Finanzbehörde kann daher nach Bekanntgabe des Leistungsgebots an den Erben und nach Ablauf der Wochenfrist des § 254 Abs. 1 S. 1 AO solange in das Vermögen des Erben vollstrecken, bis dieser hinsichtlich einer Nachlassverbindlichkeit die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass geltend macht.[1] Es ist Sache des Erben, die Einwendung der Haftungsbeschränkung geltend zu machen und eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Haftungsbeschränkungen bleiben solange unberücksichtigt, bis aufgrund derselben von dem Erben Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden. Dies folgt aus dem fehlenden Verweis in § 265 AO auf § 780 ZPO. Der Vollstreckungsvorbehalt ist deshalb auch nicht entsprechend anwendbar.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 265 AO Rz. 22; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 265 Rz. 14.
[2] VG Münster v. 5.6.2023, 5 K 2939/19, BeckRS 2023, 13256; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 265 AO Rz. 18; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 265 AO Rz. 23.

2.2.2.2 Zwangsvollstreckung bei beschränkter Erbenhaftung

 

Rz. 14

Eine Beschränkung der Erbenhaftung kommt nach § 1973 BGB (Ausschluss von Nachlassgläubigern), § 1974 BGB (Verschweigungseinrede), § 1975 BGB (Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz), § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede),[1] § 1992 BGB (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen) und § 2059 BGB (Haftung bis zur Teilung) in Betracht. Nach dem Eintritt einer Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz bzw. bei Dürftigkeitseinrede kann in den Nachlass nur noch wegen einer Nachlassverbindlichkeit[2] und umgekehrt wegen einer Eigenverbindlichkeit nur noch in das Eigenvermögen vollstreckt werden. Die Einwendung der beschränkten Erbenhaftung ist durch formlose Erklärung gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen, nicht durch Einspruch.[3] Bei Streitigkeiten über die Haftungsbeschränkung selbst – etwa weil die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsbeschränkung ablehnt – sind der Einspruch und das Klageverfahren nach der FGO gegeben. Erteilt die Vollstreckungsbehörde keinen Bescheid und betreibt trotz der erhobenen Einwendungen die Vollstreckung in das Vermögen des Erben, kann der Erbe die Widerspruchsklage nach § 262 AO erheben.[4]

 

Rz. 15

§ 782 ZPO (Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger)

Der Erbe kann aufgrund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.

§ 783 ZPO (Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger)

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Neben den endgültigen Einwendungen des § 781 ZPO kann der Erbe nach § 782 ZPO mithilfe der aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 BGB bewirken, dass die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt bleibt. Der Erbe kann nach § 782 ZPO i. V. m. § 2014 BGB[5] entweder die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zu 3 Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, oder nach § 782 ZPO i. V. m. § 2015 BGB[6] einwenden, dass ein eingeleitetes Aufgebotsverfahren noch nicht beendet sei. Umgekehrt gilt dies gem. § 783 ZPO auch gegenüber den Eigengläubigern wegen sonstiger Verbindlichkeiten des Erben bei einer Vollstreckung in Nachlassgegenstände. Den Finanzbehörden ist es in diesem Fall somit verwehrt, wegen einer Steuerforderung gegen den Erben selbst in den Nachlass zu vollstrecken. Die Einreden nach § 265 AO i. V. m. §...

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