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Vollstreckungsauftrag ist der schriftliche oder elektronische Auftrag, mit dem der Vollziehungsbeamte ermächtigt wird, die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen durchzuführen. Er ist also die Legitimation des Vollziehungsbeamten für die konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Der Vollziehungsbeamte hat den Auftrag dem Vollstreckungsschuldner und ggf. auch Dritten auf Verlangen vorzuzeigen.[1] Die vollständige Angabe des Schuldgrunds im Vollstreckungsauftrag ist deswegen erforderlich und dient dem Vollstreckungsverfahren i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, weil der Vollstreckungsauftrag als einheitliche Legitimation gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem betroffenen Dritten verwendet wird. Eine aus dem Gedanken des § 309 Abs. 2 S. 2 AO vorgenommene Differenzierung würde eine Komplizierung bedeuten. Ein praktikables Verfahren wäre darin zu sehen, dass auch im Vollstreckungsauftrag der beizutreibende Betrag nur in einer Summe genannt würde und die ins Einzelne gehenden Angaben (für den Vollstreckungsschuldner) sich aus einer Anlage zum Vollstreckungsauftrag ergeben würden.[2]

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