Rz. 4

Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit setzt die Veränderung der sie begründenden Umstände voraus. Umstände i. d. S. sind zumindest in erster Linie tatsächliche Verhältnisse, z. B. die Verlegung des Wohnsitzes[1], der Geschäftsleitung[2], der Verwaltung[3], der (vorwiegenden) Tätigkeitsausübung[4] oder des (vorwiegenden) Betreibens des Unternehmens.[5] Ob auch Veränderungen aufgrund von Rechtsakten unter § 26 AO fallen, ist nicht abschließend geklärt.[6] Soweit die Zuständigkeit einzelner Finanzbehörden durch Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG beschränkt oder erweitert wird, liegt eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit vor, die einer Anwendung des § 26 AO entgegensteht.[7] Dagegen führt die bloße Verschiebung der Bezirksgrenze nicht zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde, weil sie nur deren räumlichen Geltungsbereich neu bestimmt. Zwar besteht in diesen Fällen keine Notwendigkeit, den Zuständigkeitsübergang nach S. 1 von der Kenntniserlangung einer der beteiligten Finanzbehörden abhängig zu machen. Praktische Gesichtspunkte können aber auch in diesen Fällen dafür sprechen, die Fortsetzung eines begonnenen Verfahrens durch die bisher zuständig gewesene Finanzbehörde nach S. 2 zu ermöglichen oder den Übergang der Zuständigkeit in Insolvenz- und Liquidationsfällen nach S. 3 hinauszuschieben.[8]

[6] Offengelassen in BFH v. 5.3.1985, VII R 146/86, BStBl II 1985, 377; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 14.
[7] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 6.1.
[8] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 6.1.

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