Rz. 1

Eine dem § 257 AO entsprechende Regelung gab es in der RAO nicht. Vielmehr war die Rechtslage nach der RAO so, dass auch bei der Geltendmachung des Erlöschens oder der Stundung des zu vollstreckenden Anspruchs zu leisten war und später lediglich ggf. eine Erstattung zu erfolgen hatte.[1] § 257 AO führt demgegenüber dazu, dass die Vollstreckungsbehörden verpflichtet sind, die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn Voraussetzungen der Vollstreckung nicht mehr gegeben bzw. in einem gewissen Umfang bereits durchgeführte Vollstreckungshandlungen wieder aufzuheben sind. Die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners ist damit gegenüber der Rechtslage nach der RAO verbessert. Ausführungen zur Verwaltungsansicht zu § 257 AO finden sich in den Abschnitten 5 und 6 VollStrA[2] und Abschnitt 11 VollZA.[3]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 1.
[2] BGBl I 1980, 112, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[3] BGBl I 1980, 194, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 3.6.2015, BStBl I 2015, 497.

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