Rz. 100

Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt dabei der hinsichtlich der Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers geltend zu machen. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt, in dem die LSt begründet worden ist.[2] Dies ist der Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitsleistung ausgeführt wurde, da in diesem Zeitpunkt der Lohnanspruch begründet ist[3]; anderenfalls handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.[4] ESt, die auf Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens nachzuzahlen sind, sind keine Masseverbindlichkeiten.[5]

 

Rz. 101

Wird der Schuldner im Interesse der Masse weiterbeschäftigt und erhält er eine Unterstützung aus der Insolvenzmasse, ist er nicht als Arbeitnehmer der Masse anzusehen, es ist also auch keine LSt durch den Insolvenzverwalter einzubehalten und abzuführen, da es sich um eine Einkommensverwendung handelt.[6] Hinzuweisen ist darauf, dass ein Anspruch auf Erstattung von ESt, der auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter LSt beruht, einer Aufrechnung des FA gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegensteht (vgl. Rz. 61ff.).

[1] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 191.
[3] Ebenso Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 359; a. A. BMF v. 17.12.1998, IV A 4 – S 0550 – 28/98, BStBl I 1998, 1500, Tz. 4.2, Bsp. 3; dort wird auf den Zufluss beim Arbeitnehmer abgestellt; dieses BMF-Schreiben ist allerdings aufgehoben.
[6] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 191; BFH v. 21.1.1977, III R 107/73, BStBl II 1977, 393; BFH v. 21.7.2009, VIII R 49/08, DB 2009, 2583; hierzu Bartone, DB 2010, 359.

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