Rz. 95

Das Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der ESt. Es ist somit eine einheitliche Veranlagung vorzunehmen.[1] Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung trifft grundsätzlich während des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter, da dem Stpfl. der Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen verwehrt ist. Lediglich soweit sich die Steuererklärungen auf insolvenzfreie Einkünfte erstrecken, trifft diese Pflicht den Stpfl. Über diese Einkünfte ist der Insolvenzverwalter nicht informiert. Auch für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter die Steuererklärungen abzugeben (s. Rz. 19ff.). Das Wahlrecht von Ehegatten betreffend die Veranlagungsart wird in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.[2] Wenngleich Einzelheiten durchaus strittig sind.[3]

[1] Zur Aufteilung der ESt-Schuld s. Rz. 76ff.
[3] Zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten s. a. Schöler, DStR 2013, 1453; Olbig, in Steueranwalt 2013/2014, 162f.

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