Rz. 39

Insolvenzfähig sind nach § 11 InsO alle natürlichen und juristischen Personen.[1] Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsO steht ein nicht rechtsfähiger Verein einer juristischen Person in insolvenzrechtlicher Hinsicht gleich. Nach § 11 Abs. 2 InsO kann ferner das Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Dies betrifft insbesondere die OHG, KG, EWIV sowie bis zu deren Abschaffung in 2013 die Partenreederei. Auch eine in Vollzug gesetzte sog. fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich ihres bereits gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig.[2] Zum Insolvenzantrag bei der PartG mbH s. Klose, GmbHR 2013, 1191.

 

Rz. 40

Ferner kommt ein Insolvenzverfahren im Gegensatz zur Rechtslage nach der KO nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch über das Vermögen einer GbR in Betracht. Da nach § 1 Abs. 4 PartG auf eine eingetragene Partnerschaft die Bestimmungen über die GbR entsprechend gelten, ist auch eine Partnerschaft insolvenzfähig.[3] Ferner sind die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO genannten Sondervermögen insolvenzfähig, insbesondere ein Nachlass[4] und das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft von Ehegatten.

 

Rz. 41

Nicht insolvenzfähig ist hingegen als reine Innengesellschaft die stille Gesellschaft. Dies gilt sowohl für die stille Gesellschaft in ihrer typischen Ausprägung nach §§ 230ff. HGB als auch bei einer atypischen stillen Gesellschaft, die steuerlich als Mitunternehmerschaft angesehen wird. In § 236 HGB finden sich Regelungen zur Behandlung der stillen Einlage im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts.

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 68, 111ff.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 251 Rz. 19.
[2] BGH v. 16.10.2006, II ZR 32/05, DStR 2007, 79.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rz. 10.
[4] Zu den Besonderheiten der Nachlassinsolvenz Kahlert, DStR 2016, 1325.

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