Rz. 1

Vorgängervorschrift des § 250 AO, der die innerstaatliche Amtshilfe in Vollstreckungssachen betrifft, war von seinem wesentlichen Inhalt her § 331 RAO.[1] § 250 AO stellt einen Sonderfall der allgemeinen Verpflichtung zur Amtshilfe dar, die in § 111 AO ihren Niederschlag gefunden hat und sich aus Art. 35 GG herleitet.[2] Erforderlich ist § 250 AO deswegen, weil eine Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nur im Amtsbezirk tätig werden darf. Sofern § 250 AO keine Besonderheiten für die Amtshilfe in Vollstreckungssachen bestimmt, gelten deshalb die allgemeinen Bestimmungen der §§ 111ff. AO, etwa für die Kosten der Amtshilfe, die nach § 115 AO zu erstatten sind.[3] S. insbesondere auch Abschn. 8ff. VollstrA.[4] Allgemein s. a. Hendricks, IStR 2009, 846.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 250 AO Rz. 1.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz 2.
[3] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 250 Rz. 3.
[4] BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.

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