"Zahlungsmittel" i. S. d. § 242 AO sind nur gesetzliche Zahlungsmittel, also Banknoten der Europäischen Zentralbank und deren Münzen. Ausländische Zahlungsmittel fallen nicht unter § 242 AO, sondern unter § 245 AO.

Die Hinterlegung von Zahlungsmitteln kann auch durch Überweisung oder durch Einreichung von Schecks oder Postschecks erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt vorbehaltlich ihrer Einlösung.

Die Hinterlegung erfolgt bei einer Finanzbehörde. Durch sie entsteht ein öffentlich-rechtliches Hinterlegungsverhältnis zwischen dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle.

Hinterlegte Zahlungsmittel gehen in das Eigentum der verwaltenden Körperschaft über. Der Hinterleger erwirbt einen Anspruch auf Rückgabe aus dem Hinterlegungsverhältnis. Die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, erwirbt ein (gesetzliches) Pfandrecht an der Forderung des Hinterlegers auf Rückerstattung der hinterlegten Beträge. Fällt der hinterlegende Schuldner in Insolvenz, steht der Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert ist, aufgrund ihres Pfandrechts das Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO an dem Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers zu.

Die Forderung des Hinterlegers gegen die Stelle, bei der hinterlegt worden ist, ist unverzinslich.

Wird die durch die Hinterlegung gesicherte Forderung beglichen oder erlischt sie auf sonstige Weise oder stellt sich heraus, dass sie nicht besteht, erlischt das Pfandrecht an dem Herausgabeanspruch des Hinterlegers.[1] Die hinterlegten Zahlungsmittel sind zurückzugeben.

Andere als die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 AO hinterlegten Zahlungsmittel, so z. B. ausländische Zahlungsmittel, gehen mit der Hinterlegung nicht in das Eigentum der Körperschaft über; wenn der Hinterleger zur Hinterlegung berechtigt war, entsteht das Pfandrecht unmittelbar an den Gegenständen.[2]

[1] Schmieszek, in Beermann, StVerfR, § 242 AO Rz. 7.
[2] § 233 BGB analog.

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