Rz. 17

Nach Abs. 1 S. 3 ist eine Säumnis frühestens ab Festsetzung oder Anmeldung der Steuer gegeben. Steuern werden grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1) oder angemeldet. Dabei wird eine Steuerfestsetzung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1, § 122). Entsprechend bedarf es bei einer Änderung des Steuerbescheides eines Wirksamwerdens des Änderungsbescheids nach § 124 Abs. 1 S. 1[1]. Die Steueranmeldung (qualifizierte Steuererklärung nach § 150 Abs. 1 S. 2) steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1). Sie wird mit ihrem Eingang beim FA wirksam (vgl. § 168 Rz. 1a).

Meldet z. B. ein Arbeitgeber entgegen § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die einzubehaltende LSt nicht an, so tritt hinsichtlich der auch nicht abgeführten LSt keine Fälligkeit und bei ihrer Nichtzahlung keine Säumnis ein. Erst wenn die Anmeldung nachgeholt oder die LSt durch die Finanzbehörde festgesetzt wird, tritt Säumnis ein, und zwar nicht zum eigentlichen gesetzlichen Fälligkeitstag, sondern sofort nach Bekanntgabe der Festsetzung oder nach dem letzten Tag der von der Finanzbehörde gesetzten Frist, wenn die LSt nicht gezahlt wird[2]. Die Schonfrist nach Abs. 3 (vgl. Rz. 44) ist allerdings auch für diese Fälle zu beachten. Auch für die USt-Voranmeldung gilt diese Regelung. § 240 Abs. 1 S. 3 enthält eine Sonderregelung für den Beginn der Säumnis, der insoweit von dem Ablauf des Fälligkeitstags abweichen kann. Frühestens mit dem Ablauf des in der Festsetzung der Vorauszahlungen angegebenen Zahlungstags kann Säumnis gegeben sein.

 

Rz. 18

Beim Verspätungszuschlag sieht das Gesetz keine Schonfrist vor. Die Verwaltung hatte in der Vergangenheit dennoch grundsätzlich eine Schonfrist von fünf Tagen für die verspätete Abgabe der monatlich oder vierteljährlich abzugebenden USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen vorgesehen[3]. Diese sog. Anmeldeschonfrist ist mit BMF v. 1.4.2003, BStBl I 2003, 239 durch Aufhebung des früheren AEAO, zu § 152 Nr. 7, VwA 1 zum 31.12.2003 abgeschafft worden. Die Anmeldeschonfrist galt auch zuvor nicht in Missbrauchsfällen, vor allem nicht, wenn der Stpfl. die angemeldete Steuer nicht spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung entrichtete. Damit sollte verhindert werden, dass wegen der Voraussetzung der Steuerfestsetzung bzw. -anmeldung für die Säumnis gemäß § 240 Abs. 1 S. 3 nach der von der Verwaltung gewährten und vom Steuerpflichtigen genutzten Schonfrist für die Stpfl. noch die gesetzliche Schonfrist des § 240 Abs. 3 S. 1 hinzutritt, also eine gegenseitige Verlängerung für die Zahlung von 10 Tagen und mehr erreicht werden konnte.

 

Rz. 19

Unter der Steuer i. S. d. Abs. 1 S. 3 ist nicht allein die Steuerschuld, sondern der weitergehende Begriff des Abs. 1 S. 1 mit seiner Ergänzung durch Abs. 1 S. 2 gemeint (vgl. Rz. 69). Dagegen sollen die Schuldbeträge, die sich aus einer Haftung für Haftungsschulden ergeben, nicht unter Abs. 1 S. 3 fallen (vgl. Rz. 11; siehe aber Rz. 20). Die Vorschrift will keine Akzessorietät in der Weise schaffen, dass auch in den übrigen Fällen die Steuer selbst bereits festgesetzt oder angemeldet sein muss. Für die Rückforderung einer Steuervergütung bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Festsetzung der Steuervergütung nach § 155 Abs. 6, für die Rückforderung einer Erstattung nach § 37 Abs. 1 der Änderung oder Aufhebung der vorhergegangenen Festsetzung und für die Rückforderung der Erstattung nach § 37 Abs. 2 eines Rückforderungsbescheides, der in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 oder in einer Zahlungsaufforderung besteht (vgl. dazu § 155 Rz. 14).

 

Rz. 20

Für die Haftungsschuld ist der Erlass des Haftungsbescheides nach § 191 stets der früheste Zeitpunkt nach Abs. 1 S. 3. Für die Verwirkung eines Säumniszuschlages des nach § 191 in Anspruch genommenen Haftenden ist also nur die Fälligkeit seiner Haftungsschuld, dagegen grundsätzlich nicht die Festsetzung der zugrunde liegenden Steuer selbst erforderlich. Eine zusätzliche Verklammerung der Steuerschuld und der Haftungsschuld über die für einige Fallgestaltungen der Festsetzungsfrist und Zahlungsverjährung hinaus (§ 191 Abs. 5) will § 240 Abs. 1 S. 3 nicht.

[1] Vgl. Loose, in T/K, AO, § 240 Rz. 20.
[2] Vgl. dazu AEAO, zu § 240 Nr. 1, VwA 1.
[3] AEAO, zu § 152 Nr. 7, VwA 1.

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