Rz. 10

Die Frage, ob Säumniszuschläge auch vom Haftungsschuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Haftungsbetrags verwirkt werden, ist in der Vergangenheit nicht einheitlich beantwortet worden. Während die eine Auffassung eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern i. S. d. Abs. 1 S. 1 auch für den Haftungsschuldner als gegeben ansah und die Frage bejahte[1], lehnte die Gegenauffassung Säumniszuschläge für die nicht rechtzeitige Zahlung von Haftungsbeträgen meist ohne Begründung ab[2]. BFH v. 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 hat sich dieser Auffassung angeschlossen, so dass für die Vergangenheit Säumniszuschläge für Haftungsschulden ausscheiden.

 

Rz. 11

Durch Gesetz v. 23.6.1998[3] sind über eine Ergänzung des Abs. 1 S. 2 die Haftungsschulden ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Säumniszuschläge einbezogen worden. Dies gilt nach dem Wortlaut des neuen Abs. 1 S. 2 für diejenigen Haftungsschulden, bei denen sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Betrifft die Haftung wiederum Haftungsschulden, so gilt Abs. 1 S. 2 n. F. nicht. Zu dem sich daraus ergebenden Umfang im Übrigen vgl. Rz. 68, 9. Gemäß dem in demselben Gesetz an § 16 EGAO angefügten Abs. 4 ist diese Regelung erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31.7.1998 entstehen.

Von diesen eigenen Haftungsschulden des Haftungsschuldners ist seine Haftung für Säumniszuschläge z. B. nach §§ 34, 69 und 72 zu unterscheiden[4]. Dabei ist die Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ein selbstständiger Teil des Haftungsbescheids, der auch die Haftung für die Steuer umfasst[5]. Die vertragliche Verpflichtung, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einer anderen Person einzustehen (§ 48 Abs. 2; vgl. § 48 Rz. 13ff.), ist demgegenüber rein zivilrechtlicher Art.

[1] Vgl. FG Hamburg v. 1.2.1983, IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg v. 12.6.1986, XII V 15/85, EFG 1986, 542; Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 5.
[2] So Kühn/Hofmann, AO, § 240 Anm. 2; Rüsken, in Klein, AO, § 240 Rz. 2; Diebold, BB 1992, 477; Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 10, die allerdings bei Nichtentrichtung von Abzugssteuern nach Steueranmeldung bzw. -festsetzung Säumniszuschläge verwirken lassen.
[3] BGBl I 1998, 1496.

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