Rz. 17

Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen[1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der Anrechnung, die i. d. R. im Zusammenhang mit der Festsetzung geschieht, bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn die Anrechnung später bewirkt oder geändert wird. Eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung verlängert diese Frist nicht.

Diesen Fällen ist durch § 233a Abs. 1 S. 3 AO die Berichtigung mechanischer Fehler nach § 129 AO[2] gleichgestellt worden.[3] Die Festsetzungsfrist läuft im Übrigen in den Fällen des § 233a AO solange nicht ab, als die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder die Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129 AO (diese ab 30.12.1993) noch möglich ist.

 

Rz. 18

Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung, bei ihrer Aufhebung oder einer Berichtigung nach § 129 AO läuft die Festsetzungsfrist nach § 233a AO für die gesamte Zinsfestsetzung und nicht nur für die Mehr- oder Wenigerzinsen erst mit Ablauf eines Kalenderjahres der Änderung an. Eine besondere Festsetzungsfrist für die einzelnen Mehr- oder Wenigerzinsen gibt es also nicht.[4] Das ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Zinsänderung nach § 233a Abs. 5 AO.[5] Die § 239 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3 AO getroffenen Regelungen verdrängen die Norm des § 171 Abs. 10 S. 1 AO getroffene Regelung im Wege der Spezialität.[6]

[2] durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG (StMBG) v. 21.12.1993.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO Rz. 5 bemerken zutreffend, dass die neue Formulierung des Abs. 1 Nr. 1 missglückt ist.
[4] BFH v. 14.7.2008, VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO Rz. 5.

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