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Wird die Festsetzung des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bereits entstandenen Stundungszinsen gem. § 234 Abs. 1 S. 2 AO unberührt. Dies gilt jedoch erst seit Einfügung dieser Regelung durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993.[1]

Bei Herabsetzungen der Steuer durch Änderungen, Aufhebungen oder Berichtigungen nach § 129 AO vor Ablauf des Stundungszeitraumes ist der Zinsbescheid gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend zu ändern. Eine Änderung nach Ablauf des Stundungszeitraums lässt die bis dahin angefallenen Stundungszinsen unberührt.[2]

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