Rz. 11

Bei einer Anschlussstundung (= Verlängerung der Stundung) ist nach dem Wortlaut des § 234 AO ("gewährte Stundung") eine gesonderte Betrachtung dieser neu gewährten Stundung anzustellen.[1] Es beginnt also am ersten Tag der neuen Stundungswirkungen ein neuer Zinslauf.[2] Dauert die erste Stundung 2½ Monate, die Anschlussstundung 2¾ Monate, so sind jeweils nur für 2 volle Monate Stundungszinsen zu berechnen. Auch die Kleinbetragsregelung ist nochmals anzuwenden. Dies dient ebenfalls der Vereinfachung, da die neue Zinsberechnung sich auf die Daten der Anschlussstundung selbst beschränken kann, die frühere Stundung und Zinsberechnung (einschließlich Festsetzung) jedoch nicht zu überprüfen oder zu korrigieren hat. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Stundungsverfügung nach § 130 Abs. 2 AO durch eine andere Regelung ersetzt wird.[3]

 

Rz. 12

Bei Stundung unter Ratenzahlungen sind die Stundungszinsen regelmäßig mit der letzten Rate zu entrichten.[4]

[1] Ebenso Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 234 Rz. 20.
[2] Vgl. entsprechend § 190 BGB für die Fristverlängerung.
[3] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 234 Rz. 20.
[4] Zur Berechnung des Zinslaufs in Einzelfällen vgl. AEAO § 234 Nr. 9.

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