Rz. 37

Der Zinslauf beginnt stets mit dem Ablauf der Karenzzeit. Diese Karenzzeit beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Entstehung der Steuer und läuft bis zum Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.[1]

Nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO beginnt der Zinslauf grundsätzlich 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinslauf beginnt am 1.4. des Folgejahres und 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Verschiebung des Zinslaufbeginns um eine Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten ist an der längstmöglichen allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen ausgerichtet. Sie soll einen unangemessenen Druck durch die Verzinsung auf eine frühe Abgabe der Steuererklärungen gleich nach Ablauf des Veranlagungsjahres und Streitigkeiten zwischen den FÄ und den Stpfl. über die Gründe von Verzögerungen zwischen Erklärung und Veranlagung vermeiden. Außerdem soll die Karenzzeit die Zahl der Zinsfälle stark vermindern, um die zusätzliche Arbeitsbelastung der FÄ durch die Verzinsung zu beschränken. Die Mehrzahl der erstmaligen Veranlagungen eines Jahres dürfte bis zum Ende der Karenzzeit durchgeführt sein.

 

Rz. 38

Für die Jahre 2019 bis 2024 hat der Gesetzgeber die Karenzzeitcoronabedingt[2] wie folgt verlängert:

 
Besteuerungszeitraum Verlängerte Karenzzeit Zinslaufbeginn
2020 21 Monate 1.10.2022
2021 21 Monate 1.10.2023
2022 20 Monate 1.9.2024
2023 18 Monate 1.7.2025
2024 17 Monate 1.6.2026
 

Rz. 39

Bei der Frist von 15 Monaten beginnt der Zinslauf am 1.4. des Folgejahres. Die Verschiebung des Zinslaufbeginns um eine Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten ist an der längstmöglichen allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen ausgerichtet. Sie soll einen unangemessenen Druck durch die Verzinsung auf eine frühe Abgabe der Steuererklärungen gleich nach Ablauf des Veranlagungsjahres und Streitigkeiten zwischen den FÄ und den Stpfl. über die Gründe von Verzögerungen zwischen Erklärung und Veranlagung vermeiden.[3] Außerdem soll die Karenzzeit die Zahl der Zinsfälle stark vermindern, um die zusätzliche Arbeitsbelastung der FÄ durch die Verzinsung zu beschränken. Die Mehrzahl der erstmaligen Veranlagungen eines Jahres dürfte bis zum Ende der Karenzzeit durchgeführt sein.

 

Rz. 40

Ab dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung läuft die normale Karenzzeit. Da stets auf das Jahresende abgestellt wird, kommt es hier nicht darauf an, welche Teilbeträge bereits während des Jahres und welche erst zum Ablauf des Jahres entstehen. Ergibt sich zum Jahresende keine Steuer, die noch entstehen kann, weil die bereits vorher entstandenen Vorauszahlungs- und Steuerabzugsbeträge die Jahressteuer übersteigen, so entsteht zum Jahresende ein Erstattungsanspruch. Dennoch brauchte das Gesetz für den Beginn der Karenzzeit für Erstattungsfälle nicht auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen. Die zu erstattenden Steuerbeträge waren zuvor während des Veranlagungsjahres entstanden, sodass für sie mit Ablauf des Veranlagungsjahres die Karenzzeit beginnt.

 

Rz. 41

Für die einzelnen der Verzinsung nach § 233a AO unterliegenden Steuern ergibt sich Folgendes:

Die ESt entsteht, soweit nicht Einzelbeträge (z. B. LSt, Vorauszahlungen) bereits im Laufe des Jahres entstanden waren, mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums.[4] Die KSt entsteht für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, für die Steuerabzugsbeträge und die Vorauszahlungen bereits während des Jahres.[5] Die Rechtslage entspricht der bei der ESt.

Die USt entsteht mit Ablauf der einzelnen Voranmeldungszeiträume, mithin das Kj.[6] Maßgebend ist daher jeweils der 31.12. des Jahres.[7] Die Karenzzeit läuft vom Beginn des folgenden Jahres 15 Monate. Die GewSt entsteht, abgesehen von Vorauszahlungen, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.[8] Die während des anfallenden Vorauszahlungen[9] bleiben gem. § 233a Abs. 1 S. 2 AO außer Ansatz.

[1] Bis zum 31.12.1993: bis zur erstmaligen Fälligkeit des Anspruchs nach seiner Festsetzung.
[5] Vgl. § 30 KStG.

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