Rz. 13

Gemäß § 233a Abs. 1 S. 1 AO sind die sich aus einer Steuerfestsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder GewSt (bis 31.12.1996 auch die Vermögenssteuer) ergebenden Unterschiedsbeträge i. S. d. § 233a Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen.[1] Die Höhe der zu zahlenden Zinsen ergeben sich aus § 238 AO. Die Regelung des § 233a Abs. 1 S. 1 AO ist abschließend; eine entsprechende Anwendung aus andere Steuerarten ist ausgeschlossen.[2] Zur Verzinsung bei örtlichen Verbrauch – und Aufwandssteuern sowie (überwiegend) bei der KiSt vgl Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 18.

Mit Ausnahme der USt und der Zölle unterliegen andere Verkehrs- und Verbrauchsteuern nicht der Verzinsung nach § 233a AO.

 

Rz. 14

Die USt unterliegt § 233a AO mit Ausnahme der sinngemäß den Zollvorschriften unterliegenden Einfuhrumsatzsteuer.[3] Der USt findet auch Anwendung, wenn die USt-Jahresklärung zu einer Erstattung führt[4] oder der Steuervergütungsanspruch für im Gemeinschaftsgebiet nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 59 Abs. 1, 60 und 61 UStDV gegen ein in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen Unternehmen festgesetzt wird.[5] Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen gilt § 61a UStDV. Ob die nach § 14 Abs. 2 S. 1 UStG offen ausgewiesene Steuer tatsächlich vereinnahmt wurde, ist unbeachtlich.[6] Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei der USt ist richtlinienkonform (oben Rz. 152ff.

 

Rz. 15

Andere Steuerarten wie z. B. die ErbSt, die Verkehrs- und Verbrauchssteuern sowie die Zölle werden von der Regelung nicht betroffen.

Bei der ErbStG ist § 233a AO nicht anzuwenden. Hier treten häufig aufgrund durch die langwierige Ermittlung der Erben oder des Nachlassvermögens oder durch langwierigen Erbschaftsprozesse Verzögerungen auf, die eine Anwendung der schematisch wirkenden Verzinsung als ungeeignet erscheinen lassen.[7] Die GrSt ist ebenfalls nicht zu verzinsen. Auch eine Verzinsung der GrESt nach § 16 GrESt scheidet aus.[8]

Bei den Verkehrs- und Verbrauchssteuern hat der Gesetzgeber Besonderheiten gesehen, die eine Verzinsung unangebracht erscheinen ließen. Bei der Verbrauchssteuern beträgt die Festsetzungsfrist nur ein Jahr[9], sodass die in § 233a Abs. 2 AO normierte Karenzfrist v. 15 Monaten hier keine Rolle spielen kann.[10] Zu Einfuhr- und Ausfuhrabgaben vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 14ff.

 

Rz. 16

Nicht verzinst werden gem. § 233a Abs. 1 S. 2 AO Vorauszahlungszinsen und Steuerabzugsbeträge. Die Verzinsung würde hier wegen ihrer zeitnahen Erhebung regelmäßig ins Leere gehen.[11] Abs. 1 S. 2 umschließt auch die im Wege der befreienden Schuldübernahme übernommene LSt-Schuld.[12] Auch wenn die LSt gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt und (so die pauschalierte LSt) als besondere Unternehmensteuer eigener Art bezeichnet wird, lässt § 233a Abs. 1 AO eine Verzinsung nicht zu.

 

Rz. 17

Unverzinst bleiben auch die Nachfestsetzung von Abzugssteuern.[13] Das gilt für etwa für die LSt-Nachforderungen beim Arbeitnehmer[14] oder beim Arbeitgeber.[15] Gleiches gilt für die Vergütung von Vorsteuerabzügen nach §§ 59ff. UStDV. Der Erstattungsbetrag gem. § 11 Abs. 2 AStG ist ebenfalls nicht zu verzinsen.[16] Der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 5 AStG ist ebenfalls nicht zu verzinsen.[17]

 

Rz. 18

Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen[18] werden gem. § 233 S. 2 AO nicht verzinst; die Erhebung von Zinseszins ist unzulässig.[19] Für Unterschiedsbeträge bzw. Nachforderungen oder Erstattungen bei anderen Steuerarten oder anderen Beträgen kommt eine Verzinsung nach § 233a AO nicht in Betracht, es sei denn, für diese werden die Vorschriften der AO für eine der in § 233a AO genannten Steuerarten für anwendbar erklärt. Das kann z. B. nach Landesrecht für die KiSt gelten, sodass ohne Änderung der landesrechtlichen Vorschrift auch eine Verzinsung der KiSt notwendig wäre.[20]

Der Solidaritätszuschlag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.[21] Auch der Investitionszulagenanspruch unterliegt nicht der Verzinsung.[22] Für Kindergeldnachzahlungen ist ebenfalls keine Verzinsung nach § 233a AO vorgesehen.[23]

 

Rz. 19

Haftungsschulden unterliegen nicht der Verzinsung nach § 233a AO, da sie in der Vorschrift nicht ausdrücklich neben den festgesetzten Steuern genannt sind.[24] Die Festsetzung der Haftungsschuld z. B. nach § 71 AO i. V. m. § 233a AO ist keine Steuerfestsetzung.

Rz. 20–31 einstweilen frei

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