Rz. 40

Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§ 130, 131 AO richtet. Da der Erlass jedoch konstitutiv den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nicht denkbar, selbst wenn Widerrufsgründe vorliegen, da der Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit hat. Ein einmal durch den Erlass erloschener Zahlungsanspruch kann nicht nur mit Wirkung für die Zukunft wieder aufleben. Denkbar ist eine Aufhebung des Erlasses daher nur, wenn der durch den Erlass erloschene Anspruch rückwirkend wieder entsteht. Eine Rücknahme des (rechtswidrigen) Erlasses ist demgemäß nach § 130 AO mit rückwirkender Kraft möglich; der erloschene Anspruch entsteht dann rückwirkend wieder.[1]

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