Rz. 6

Ein Erlass nach § 227 AO ist bei allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis möglich (vgl. §§ 3, 37 AO; s. Rz. 2). Da die Berechtigung zum Erlass der Finanzbehörde zusteht, ist klargestellt, dass § 227 AO nur auf Ansprüche des Steuerfiskus gegen den Stpfl. anwendbar ist, nicht auf Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuerfiskus. Es ist auch undenkbar, dass die Einziehung eines gegen den Fiskus gerichteten Anspruchs sachlich oder persönlich unbillig ist.

 

Rz. 7

Voraussetzung für die Anwendung des § 227 AO ist, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis unbillig wäre; zum Begriff der Unbilligkeit und seinen beiden Arten, der sachlichen und der persönlichen Unbilligkeit, vgl. § 163 AO Rz. 36ff., 169ff. Rechtsfolge des Billigkeitserlasses nach § 227 AO ist, dass der Anspruch ganz oder teilweise, soweit der Billigkeitserlass reicht, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Erlass erlischt. Dies ist nach § 124 AO der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Billigkeitserlass dem Stpfl. bekannt gegeben wird. Ein Erlass ist auch noch möglich, soweit bereits Beträge entrichtet sind, der Anspruch also schon vorher durch Zahlung erloschen ist. Dann fällt durch den Erlass rückwirkend der Rechtsgrund der Zahlung fort. Der Erlass bildet gleichzeitig den rechtfertigenden Grund für die Erstattung nach Abs. 1 Hs. 2.[1]

 

Rz. 8

Der Tatbestand des § 227 AO setzt Unbilligkeit voraus. Der Begriff der Unbilligkeit wird eingeteilt in Unbilligkeit aus sachlichen und persönlichen Gründen. Er ist identisch mit dem Begriff der Unbilligkeit in § 163 AO. § 227 AO ist somit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen identisch mit § 163 AO. Beide Vorschriften unterscheiden sich lediglich durch die Stufe des Verfahrens, in dem sie jeweils angewandt werden[2], sowie, hiervon abhängig, in den Rechtsfolgen (abweichende Steuerfestsetzung; Erlass der festgesetzten Steuer). Für den Begriff der sachlichen Unbilligkeit wird auf § 163 AO Rz. 36ff., für den der persönlichen Unbilligkeit auf § 163 AO Rz. 169ff. verwiesen.

 

Rz. 8a

Bei der Frage, ob sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegt, ist nur auf die Auswirkungen der Steuer bei dem jeweiligen Stpfl. abzustellen. Auswirkungen bei einem anderen Rechtsträger bleiben außer Betracht. So ist die Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen bei einer Korrektur der Verrechnungspreise nicht allein deshalb ermessensfehlerhaft, weil bei dem Vertragspartner, bei dem die Verrechnungspreise zu einer Minderung der Steuer führten, Erstattungszinsen nicht entstanden sind.[3]

 

Rz. 9

Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen und der einzelnen Fallgruppen, in denen § 227 AO zur Anwendung kommen kann, wird daher auf § 163 AO Rz. 36ff. verwiesen. Die Tatbestände der sachlichen und der persönlichen Billigkeit werden auch in den Fällen bei § 163 AO kommentiert, die nur im Rahmen des § 227 AO vorkommen, sofern in den nachfolgenden Rz. keine Ausführungen enthalten sind.

 

Rz. 10

Aus der Natur der Sache ergeben sich jedoch Anwendungsbereiche, die regelmäßig im Rahmen des § 227 AO, nicht des § 163 AO vorkommen, nämlich Billigkeitsmaßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung und Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsbereich. Zu diesen Problembereichen wird im Folgenden Stellung genommen.

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