Rz. 19

Wird eine Steuer, eine Steuervergütung oder eine steuerliche Nebenleistung festgesetzt und ergibt die Abrechnung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist (z. B. bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder Zwangsgelds), die Festsetzung selbst einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so ist dieser frühestens mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts der Festsetzung fällig. Der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 ist dabei nicht eindeutig. Durch Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift ist aber unschwer zu erkennen, dass "ergibt sich" nicht mit "entsteht" gleichzusetzen ist. Gemeint ist vielmehr, dass bei Betrachtung der Erhebungssituation im Anschluss an die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung, einer steuerlichen Nebenleistung oder eines Haftungsanspruchs das (Noch-)-Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis "sich ergibt", ein solcher Anspruch also sichtbar wird.

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