Rz. 17

Eine Ausnahme von der Fälligkeit bei Entstehung normiert § 220 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 AO. Wird ein Leistungsgebot nach § 254 AO erteilt, so enthält dieses meist eine Zahlungsfrist. Da das Ende dieser Frist nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis liegt, muss dieses Fristende für die Fälligkeit dem Zeitpunkt der Entstehung vorgehen.[1] Für Haftungsbescheide ist dabei das Leistungsgebot in der Zahlungsaufforderung (Zahlungsinanspruchnahme) zu sehen.[2]

 

Rz. 18

Zu beachten ist allerdings, dass die Zahlungsfrist im Leistungsgebot im Einzelfall mit anderen Fälligkeitsregeln kollidieren kann. Ein Leistungsgebot wird meist im Anschluss an eine Festsetzung und ggf. Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang und meist in einer gemeinsamen Urkunde mit ihnen erteilt.[3] Besteht eine gesetzliche Fälligkeitsregelung für die (z. B. Abschluss-)Zahlung, wie z. B. nach § 36 Abs. 4 S. 1 EStG, so geht diese vor. Eine – in der Praxis nicht selten vorkommende – im Leistungsgebot enthaltene längere Frist (meist wenige Tage) ändert nichts an der gesetzlichen Fälligkeit nach dem EStG, da Abs. 2 S. 1 auch mit der Regelung der Frist gemäß Leistungsgebot nur für den Fall des Fehlens einer gesetzlichen Regelung gilt.[4] Das ist im geschilderten Fall nicht gegeben. Umgekehrt bleibt es auch dann bei der gesetzlichen Frist, wenn ausnahmsweise das Leistungsgebot eine kürzere Zahlungsfrist enthält und kein Fall des § 221 AO gegeben ist.

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 8.
[4] Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2020, § 220 Rz. 11.

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