Rz. 5
Haftung ist steuerlich das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie, also für die Schuld eines anderen.[2] Diese Schuld eines anderen wird häufig unscharf als "Erstschuld" bezeichnet.[3] Ihre Verwirklichung soll nach § 219 AO Vorrang vor der Haftungsschuld haben. Die Verwaltung soll sich grundsätzlich an den Steuerschuldner halten, bevor sie Zugriff auf das Vermögen des Haftenden nimmt.
Rz. 6
Die in § 219 AO geregelte Subsidiarität betrifft nur die Inanspruchnahme auf Zahlung. Die Vorschrift trennt also die Zahlungsaufforderung von der Haftungsfestsetzung. Die Zahlungsaufforderung ist dabei mit dem Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 AO identisch.[4] Ergeht ein Haftungsbescheid mit Zahlungsaufforderung, so sind zwei selbstständige, in einem Schriftstück zusammengefasste Verwaltungsakte gegeben. Liegen die Voraussetzungen des § 219 AO nicht vor, so darf zwar der Haftungsbescheid ergehen, nicht dagegen das Leistungsgebot.[5] Vgl. im Übrigen zum Verhältnis zwischen Haftungsbescheid und Leistungsgebot Rz. 21.
Rz. 7
Die in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Haftung[6] ist nach h. M. grundsätzlich bereits bei der Ausübung des Handlungsermessens vor dem Erlass eines Haftungsbescheids zu beachten.[7] Das zeigt sich auch darin, dass der Schuldner eines anderen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (Ausnahme: Verspätungszuschlag) in Anspruch genommen werden muss, während ein Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Mit der Regelung des § 219 AO für das Erhebungsverfahren sind die von RFH und BFH entwickelten Subsidiaritätsregeln für die Haftung nicht hinfällig geworden, obwohl dies aus dem Wortlaut des § 219 S. 1 AO geschlossen werden könnte.[8]
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