Rz. 10

Die steuerlichen Nebenleistungen[1] bedürfen mit Ausnahme der Säumniszuschläge als Grundlage für ihre Verwirklichung ebenfalls einer Festsetzung durch Verwaltungsakt.[2] Die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2c AO, der Verspätungszuschläge nach § 152 AO, des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, der Zwangsgelder nach § 329 AO, der Kosten nach § 89 AO, § 89a AO bzw. § 337 AO[3] geschehen durch einfachen, z. T. nicht einmal formgebundenen Verwaltungsakt. Die Zinsfestsetzung geschieht demgegenüber gem. § 239 Abs. 1 S. 1 AO nach den Vorschriften über die Steuerfestsetzung.[4]

 

Rz. 11

Für Säumniszuschläge lässt § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO hingegen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands genügen, ihre Festsetzung ist für ihre Verwirklichung nicht Voraussetzung.[5] Bei Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe von Säumniszuschlägen tritt an die Stelle ihrer Festsetzung die Entscheidung der Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.[6] Für die Verwirklichung der Säumniszuschläge bedarf es im Übrigen nach § 254 Abs. 2 AO auch keines Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dasselbe gilt trotz der hier erforderlichen Festsetzung auch für die mit der Steuer beigetriebenen Zinsen.

[2] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 22; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 3.
[5] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 15.
[6] BFH v. 12.8.1999, VIII R 92, 98, BStBl II 1999, 751, 753; BFH v. 6.7.2014, III B 168/14, BFH/NV 2015, 1344; s. auch Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 53f.

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