Rz. 8

Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind Haftungsbescheide. Der Haftungsanspruch entsteht zwar mit der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Haftungstatbestands.[1] Zur Verwirklichung bedarf es jedoch eines Haftungsbescheids.[2] Für die vertragliche Haftung[3] ist demgegenüber eine Verwirklichung im öffentlich-rechtlichen Bereich vollständig ausgeschlossen. Eine Inanspruchnahme ist in diesen Fällen nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts möglich.

 

Rz. 8a

Duldungsbescheide nach § 191 Abs. 1 AO sind keine Grundlage zur Verwirklichung von Ansprüchen i. S. d. § 218 Abs. 1 S. 1. Sie richten sich lediglich darauf, dass der Betroffene die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu dulden hat.[4] Der Duldungsbescheid bereitet die Vollstreckung in das Vermögen einer anderen Person als der des Stpfl. (Steuerschuldner, Haftungsschuldner) vor und leitet sich nicht unmittelbar aus der Entstehung des Steuer- oder Haftungsanspruchs her. Voraussetzung des Duldungsbescheids ist daher immer die vorherige Festsetzung der Steuer oder der Haftungsschuld.[5] Der Duldungsbescheid ist deshalb keine Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern bereits ein Schritt der Verwirklichung.[6]

 

Rz. 9

Nach § 167 Abs. 1 S. 3 AO steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich, wenn ein Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung i. S. d. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO (z. B. LSt, KapESt) seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Diese Steueranmeldung über eine Haftungsschuld muss wie die Festsetzung der Haftungsschuld gesehen werden. Sie ist nach § 218 Abs. 2 S. 2 AO die Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs.

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