Rz. 15

§ 21 Abs. 2 AO regelt die Zuständigkeit für die Besteuerung von Personen, die keine Unternehmer i. S. d. §§ 2, 2a UStG sind. Die Fälle, in denen diese Steuerschuldner sind, ergeben sich aus § 13a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 UStG sowie aus § 13b Abs. 5 S. 1 UStG.[1] Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge[2], falscher Angaben des Abnehmers, die dazu führen, dass der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt[3], sowie des unberechtigten Umsatzsteuerausweises.[4]

In diesen Fällen ist nach § 21 Abs. 2, Halbs. 1 AO grundsätzlich das FA zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist.[5] Abweichend davon ist in den Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nach § 21 Abs. 2, Halbs. 2 AO das FA zuständig, das nach § 18 AO auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

§ 21 Abs. 2, Halbs. 2. AO betrifft ausschließlich den Fall, dass eine Personengesellschaft, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind, USt als Nichtunternehmer schuldet.[6] Soweit eine Personengesellschaft die USt als Unternehmer schuldet, richtet sich die Zuständigkeit hingegen nach § 21 Abs. 1 AO.[7]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 286.
[2] § 1b UStG.
[4] § 14c Abs. 2 UStG; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 21 AO Rz. 18.
[5] §§ 19 oder 20 AO.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 21 AO Rz. 14; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 16; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 21 Rz. 24.
[7] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 301.

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