Rz. 7

Örtlich zuständig ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Da diese Voraussetzung nicht an mehreren Orten zugleich erfüllt sein kann, ist es ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift mehrere FÄ nebeneinander für denselben Unternehmer zuständig sind.[1]

Der Unternehmer betreibt das Unternehmen an dem Ort, von dem aus er seine Tätigkeit anbietet, an dem er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden.[2] Dabei wird es sich häufig um den Ort der Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO handeln, der nicht mit dem Sitz des Unternehmens i. S. v. § 11 AO zusammenfallen muss.[3] Von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist der Ort der Lieferung oder Leistung zu unterscheiden. Beide Orte können zusammentreffen, müssen es aber nicht; denn das Betreiben des Unternehmens ist eine umfassendere Tätigkeit als die (bloße) Umsatztätigkeit.[4]

Ein Unternehmen kann auch von mehreren Orten aus betrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Betätigung des Unternehmers auf unterschiedliche Wirtschaftszweige erstreckt. Da auch in diesen Fällen nur ein FA zuständig sein darf, entscheidet nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO das vorwiegende Betreiben des Unternehmens. Das ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit liegt[5], jedoch nicht zwingend der Ort mit den größten Umsätzen.[6]

Im Fall der Organschaft kommt es grundsätzlich darauf an, von welchem Ort der Organträger sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung allerdings im Ausland, richtet sich die Zuständigkeit danach, von welchem Ort aus der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland betrieben wird.[7]

 

Rz. 8

Die alleinige oder vorwiegende Grundstücksvermietung (Wohnungsvermietung) wird nicht notwendigerweise vom Lageort des Grundstücks ausgeführt[8], sondern von dem Ort, von dem die Mietverträge abgeschlossen, die Verwaltungsarbeiten durchgeführt und die sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten erledigt werden. Das wird vielfach der Wohnsitz des Unternehmers sein.

Bei Freiberuflern wird das Unternehmen regelmäßig von dem Ort betrieben, an dem sich die Praxis bzw. Kanzlei befindet. Beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen ist der (Haupt-)Ort maßgebend, von dem die Gesamttätigkeit ausgeht.

 

Rz. 9

Lässt sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeiten nicht eindeutig feststellen, so ist nach § 24 AO zu verfahren. Es gilt also die Ersatzzuständigkeit des FA, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist.[9] § 25 AO findet insoweit keine Anwendung, weil sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 AO immer nur die Zuständigkeit einer Finanzbehörde ergeben kann.[10] Bestehen zwischen mehreren FÄ unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit, ist nach § 28 AO zu verfahren.[11]

[8] Kramer, BB 1977, 1144.
[9] BFH v. 22.12.1998, VII B 157/98, BFH/NV 1999, 747; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 197; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 21 AO Rz. 11.
[10] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 196.
[11] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 21 AO Rz. 11; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 21 AO Rz. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge