Rz. 10

§ 20a Abs. 2 S. 1 AO begründet eine besondere örtliche Zuständigkeit für die Verwaltung der LSt in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese fallen nicht unter Abs. 1 S. 2, weil die Arbeitnehmerüberlassung auch dann, wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, selbst keine Bauleistung i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG ist.[1]

Ausländischer Verleiher ist, wer einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i. S. d. §§ 1013 AO zu haben.[2] Darauf, ob der Entleiher ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen ist, kommt es nicht an.[3]

Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 2 S. 1 AO bezieht sich nur auf die Verwaltung der LSt der im Baugewerbe eingesetzten Arbeitnehmer.[4] Im Baugewerbe eingesetzt sind Arbeitnehmer, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen.[5] Für die LSt der übrigen Arbeitnehmer verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen.[6] Auch für die Einkommensbesteuerung des Verleihers gilt die Vorschrift nicht.[7]

Örtlich zuständig ist das FA, das nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze zuständig ist.

[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 23.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20a AO Rz. 3.
[6] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 23; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 20a Rz. 13.
[7] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 40; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 23.

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