Rz. 33

Voraussetzung ist weiter, dass die Kenntnis der künftigen steuerlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Stpfl. von Bedeutung ist (Zusageinteresse). Diese Voraussetzung soll lediglich missbräuchliche Anträge verhindern; bei ihrer Prüfung ist daher großzügig zu verfahren. Die Erteilung einer Zusage wird etwa abgelehnt werden können, wenn bereits feststeht, dass sie keine Bedeutung oder nur Bedeutung für einen Dritten haben wird.

 

Rz. 34

Die Bedeutung für den Stpfl. ist im Rahmen der Ermessensentscheidung[1] zu würdigen. Dies gilt auch für das Maß an Unsicherheit, das für den Stpfl. bei der Beurteilung des Sachverhalts besteht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch zu würdigen, ob ein Zusageinteresse für eine (angeblich) eindeutig geklärte Rechtsfrage besteht. In der Literatur wird ein Zusageinteresse bei einer eindeutig entschiedenen Frage abgelehnt.[2]

 

Rz. 35

Die Zusage muss Bedeutung für künftige geschäftliche Maßnahmen des Stpfl. haben. Das Gesetz beschränkt die Möglichkeit der Zusage nach § 204 AO ausdrücklich auf "geschäftliche Maßnahmen". "Geschäftlich" bedeutet im Rahmen des geprüften Betriebs. Bedeutung für das Privatvermögen des Stpfl. genügt also nicht.[3] Dabei genügt es, dass die Steuer an betriebliche Vorgänge anknüpft, selbst wenn es sich nicht um eine Betriebssteuer handelt. Soweit ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Stpfl. besteht, genügt auch eine Bedeutung für interne Maßnahmen, z. B. für die Buchführung.[4] Ein einkommensteuerrechtliches Interesse des Stpfl. genügt daher, soweit diese Steuer an betriebliche Vorgänge anknüpft (Gewinn aus Gewerbebetrieb). Nicht ausreichend ist dagegen das Interesse an der steuerlichen Behandlung einer Sonderausgabe, auch wenn diese aus Betriebsmitteln geleistet wurde. I. S. v. "unternehmerisch", § 2 UStG, kann "geschäftlich" nicht verstanden werden, da dadurch der Zusammenhang der Zusage mit § 193 Abs. 1 AO zerrissen würde. Die Zusage ist ein Äquivalent für das weit gespannte Prüfungsrecht nach § 193 Abs. 1 AO; wo dieses Prüfungsrecht nicht besteht (z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), kann keine Zusage nach § 204 AO erfolgen.

 

Rz. 36

Soweit vertreten wird, dass ein Zusageinteresse nur besteht, wenn die rechtliche Beurteilung ungewiss ist[5], wird dem nicht gefolgt. Wenn der Stpfl. langfristig wirkende Entscheidungen treffen muss, hat er ein Interesse daran, auch gegen die Änderung scheinbar eindeutiger Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung gesichert zu sein. Das gilt umso mehr, als der Vertrauensschutz nach § 176 AO den Stpfl. nur sehr eingeschränkt schützt.[6] Bei der Kompliziertheit, die das Steuerrecht in allen Bereichen aufweist, ist eine Änderung auch einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung, wie die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, nicht ausgeschlossen. Gerade in solchen Fällen ist der Stpfl. Besonders schutzwürdig.

[1] Rz. 39.
[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 24; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 AO Rz. 14. Zu einer differenzierenden Ansicht vgl. Rz. 36.
[3] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 AO Rz. 13, der eine weite Auslegung vertritt, da es im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich sei, die Möglichkeit einer Zusage auf bestimmte Stpfl. zu beschränken. Die verbindliche Zusage nach § 204 AO steht aber in engem Zusammenhang mit der regelmäßigen Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO; wenn es verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, bestimmte Stpfl. zu prüfen, andere aber nicht, weil sachlich nicht bei allen Stpfl. Außenprüfungen erforderlich sind, kann die daran anknüpfende Regelung der verbindlichen Zusage nicht verfassungswidrig sein. Im Übrigen haben andere Stpfl. die Möglichkeit, eine allgemeine Zusage zu beantragen; hierzu § 89 AO Rz. 37.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 204 AO Rz. 12; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, zu § 204 AO Rz. 22.
[5] So Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 204 AO Rz. 14; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, zu § 204 AO Rz. 24.
[6] Hierzu § 176 AO Rz. 9.

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