Rz. 31

Der Sachverhalt, auf den sich die verbindliche Zusage beziehen soll, muss geprüft und im Prüfungsbericht dargestellt worden sein. Der Sachverhalt muss also im Prüfungszeitraum bereits verwirklicht worden sein und Auswirkungen auf die zukünftigen Besteuerungszeiträume haben (z. B. Dauersachverhalte, auch gleichartig wiederkehrende Sachverhalte). Die Darstellung im Prüfungsbericht kann nicht ersetzt werden, eine Darstellung in der Zusage genügt nicht.[1] Der Sachverhalt sollte zwischen prüfender Finanzbehörde und Stpfl. unstreitig sein.[2] Evtl. ist eine Ergänzung des Prüfungsberichts vorzunehmen. Dagegen ist der Inhalt der Zusage nicht an die im Prüfungsbericht geäußerte Rechtsansicht gebunden. Der Prüfungsbericht ist nur für die Sachverhaltsdarstellung maßgebend, nicht für die rechtliche Würdigung.[3]

 

Rz. 32

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, einen Sachverhalt zu prüfen, um eine verbindliche Zusage zu ermöglichen. Da Prüfung und Darstellung im Bericht aber Voraussetzungen für die Zusage sind, wird eine Ausdehnung der Prüfung auf diesen Sachverhalt nur abgelehnt werden können, wenn auch die Erteilung einer Zusage selbst abgelehnt werden könnte.[4]

[1] Niedersächsisches FG v. 18.8.1981, VI 81/80, EFG 1982, 170; a. A. FG Baden-Württemberg v. 20.7.2000, 3 K 67/95, EFG 2000, 1161; Zwank, StBp 1977, 16; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 AO Rz. 21.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO, FGO, zu § 204 AO Rz. 20.
[3] Ähnlich Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 36.
[4] Rz. 39.

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