Rz. 11

Auskünfte sind, soweit sie sich auf Rechtsfragen beziehen, Meinungsäußerungen, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, Wissenserklärungen. Sie sind, im Gegensatz zu Zusagen, keine Verwaltungsakte, da sie keine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensakte einer Behörde sind.[1] Sie entfalten keine Bindung; auch eine Bindung aus Treu und Glauben kann sich i. d. R. nicht ergeben, wenn es sich für den Stpfl. erkennbar um Auskünfte, nicht um Zusagen handelt.[2] Grundsätzlich sind Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung muss aber gesetzlich geregelt sein, wie z. B. in § 89 S. 2 AO, wonach eine Auskunft nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Stellung zu erteilen ist.

 

Rz. 12

Eine falsche Auskunft, die nicht den Rechtsschein einer Zusage erweckt, kann nicht dazu führen, dass die Verwaltung an die Auskunft gebunden ist. Da sie von vornherein nicht mit dem Anschein der Bindung gegeben wurde, kann ihre Folge auch keine Bindung sein. Möglich ist aber die Verpflichtung, den dem Stpfl. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eingetretenen Schaden zu ersetzen. Liegt der Schaden in einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Stellung des Stpfl., kann z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, zu gewähren sein. Liegt der Schaden in Vermögensnachteilen, z. B. infolge schädlicher Dispositionen des Stpfl. aufgrund der Auskunft, kann ein Anspruch auf Schadensersatz, § 839 BGB, bestehen.[3] Der Schaden kann aber niemals in der entstandenen Steuer bestehen, da diese aufgrund des Gesetzes, nicht infolge der unrichtigen Auskunft entstanden ist. Ob sich der Stpfl. auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen durfte, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Formulierung der Auskunft ab.

 

Rz. 13

Die Auskunftserteilung muss sich grundsätzlich in engen Grenzen halten. Die Beratung in Steuersachen ist regelmäßig nicht Aufgabe der Finanzbehörde, sondern der steuerberatenden Berufe. Über eine Hilfe für unerfahrene Personen, wie sie in § 89 Abs. 1 AO zum Ausdruck kommt, dürfte die Auskunftserteilung regelmäßig nicht hinausgehen.

 

Rz. 14

Da die Auskunft keine materielle Regelung enthält, ist eine Anfechtung mangels einer Beschwer nicht möglich. Wird die Erteilung einer Auskunft verweigert, ist zwar grundsätzlich eine Leistungsklage auf Erteilung der Auskunft möglich; sie dürfte aber wegen des weit gespannten Ermessens der Verwaltung nur in extremen Ausnahmefällen erfolgreich sein. Nicht eröffnet ist eine Verpflichtungsklage, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt

 

Rz. 15

Allgemeine Äußerungen der Verwaltung über die Auslegung von Steuergesetzen usw. haben nur im Rahmen des § 176 AO Bindungswirkung. § 176 AO enthält eine abschließende Regelung dieser Fälle, die jede Bindung ausschließt, soweit ihr Tatbestand nicht vorliegt. Bei unrichtigen allgemeinen Belehrungen über die verfahrensrechtliche Stellung (z. B. in Formularen) kann aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angezeigt sein[4], oder es kann grobes Verschulden des Stpfl. im Rahmen des § 173 AO fehlen.

 

Rz. 16

Nach Art. 14 Abs. 1 des ZK[5] kann jedermann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen Jedoch kann die Erteilung der Auskunft abgelehnt werden, wenn sich die Anfrage nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht. Die Auskünfte sind gebührenfrei, lediglich Auslagen der Zollbehörde können dem Antragsteller auferlegt werden. Da es sich um eine Auskunft handelt, nicht um eine Zusage, ist sie nicht bindend.

[2] BFH v. 19.11.1985, VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520; BFH v. 17.12.1992, IV R 39/90, BStBl II 1993, 218 für einen Fall, in dem die Finanzbehörde die Erteilung einer verbindlichen Zusage ausdrücklich abgelehnt hatte.
[5] Verordnung (EU Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013, ABl L 269 v. 10.10.2013, 1; davor Art. 8 Abs. 1 des Modernisierten ZK, Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.4.2008, ABl L 145 v. 4.6.2008, 1.

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