Rz. 11

Die abgekürzte Außenprüfung muss sich auf die Prüfung der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränken.[1] Der Begriff der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht näher definiert ist. Unter wesentlichen Besteuerungsgrundlagen sind solche zu verstehen, die zu steuerlichen Auswirkungen führen können, die relativ nach den Verhältnissen des geprüften Stpfl. sowie absolut von Bedeutung sind. Es kommt jeweils auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Feste Grenzen lassen sich nicht angeben. Unvereinbar mit einer abgekürzten Außenprüfung ist auf jeden Fall eine Prüfung jeder Bilanzposition.

 

Rz. 12

Weitere Folge der abgekürzten Außenprüfung ist, dass eine Schlussbesprechung nicht abzuhalten ist, und dass der Betriebsprüfungsbericht dem Stpfl. nicht vor der Auswertung zur Stellungnahme zu übersenden ist. Vor Abschluss der Prüfung ist dem Stpfl. jedoch mitzuteilen, inwieweit die Prüfung zu Abweichungen geführt hat. Damit wird dem Stpfl. ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Wird diese Mitteilung nicht gemacht, ist dem Stpfl. nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Dieser Verstoß ist aber insofern sanktionslos, als die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren (Einspruchsverfahren) nachgeholt werden kann. Folgen können sich aber über § 126 Abs. 3 AO ergeben. Auch bei der abgekürzten Außenprüfung kann eine Schlussbesprechung abgehalten und der Prüfungsbericht vor der Auswertung zur Stellungnahme übersandt werden.

 

Rz. 13

Im Übrigen hat die abgekürzte Außenprüfung alle Wirkungen einer Außenprüfung nach § 193 AO. Insbesondere führt die abgekürzte Außenprüfung zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO sowie zum Eintritt der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO.

[1] Hierzu Rz. 7.

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