Rz. 4

Nach dem Tatbestand des § 203 AO ist die abgekürzte Außenprüfung bei Stpfl. zulässig, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Abständen nach pflichtgemäßem Ermessen nicht für erforderlich hält. Voraussetzung für die abgekürzte Außenprüfung ist daher, dass eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 oder Abs. 2 AO überhaupt zulässig ist. § 203 AO stellt keine Erweiterung der Möglichkeit einer Außenprüfung dar, sondern regelt nur Besonderheiten einer nach § 193 AO zulässigen Außenprüfung. Ist die Außenprüfung nach § 193 AO zulässig, ist es ohne Bedeutung, worauf diese Zulässigkeit im Einzelnen beruht, ob auf § 193 Abs. 1 oder Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO, sowie, ob die Zulässigkeit auf Präventiverwägungen oder Prüfungswürdigkeit im Einzelfall zurückzuführen ist.

 

Rz. 4a

Zulässig ist die abgekürzte Außenprüfung nur, wenn eine Außenprüfung in regelmäßigen Abständen nicht erforderlich ist. Damit ist die abgekürzte Außenprüfung nicht zulässig bei Konzernen und Großbetrieben, bei denen im Anschluss zu prüfen ist.[1] Wenn bei Großbetrieben und Konzernen die Anschlussprüfung die Regel ist, ist kaum vorstellbar, dass die Voraussetzungen einer abgekürzten Außenprüfung vorliegen. Selbst wenn im Einzelfall keine Anschlussprüfung erfolgt, ist in diesen Fällen jedenfalls eine Prüfung "in regelmäßigen Zeitabständen" erforderlich. In Betracht kommen für die abgekürzte Außenprüfung in erster Linie Klein- und Kleinstbetriebe, möglich ist die abgekürzte Außenprüfung aber auch bei Mittelbetrieben. Bei Zöllen und Verbrauchsteuern kommen abgekürzte Außenprüfungen regelmäßig nicht in Betracht.

 

Rz. 5

Die Anordnung der abgekürzten Außenprüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Einzige Ermessensgrenze ist, dass die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Abständen nicht für erforderlich hält. Da dies "nach den Umständen des Falles" gilt, setzt die Anordnung der abgekürzten Außenprüfung eine Einzelfallprüfung voraus. Die Anordnung, bei bestimmten Fallgruppen (Branchen) oder bis zu einer bestimmten Größenordnung nur abgekürzte Außenprüfungen durchzuführen, hätte im Gesetz keine Stütze und wäre daher ermessensfehlerhaft.

Innerhalb dieses Rahmens ist der Ermessensspielraum der Behörde denkbar weit gefasst. Auch wenn eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nicht erforderlich ist, hat der Stpfl. keinen Anspruch auf Durchführung einer abgekürzten Außenprüfung. Die Finanzbehörde kann in jedem Fall auch eine allgemeine Außenprüfung durchführen, z. B. aus allgemeinen Präventiverwägungen.[2] Dieser weite Ermessensspielraum macht § 203 AO nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig und nichtig. Die Rechte des Stpfl., insbesondere sein Recht auf rechtliches Gehör, sind auch bei der abgekürzten Außenprüfung ausreichend gewahrt.[3]

 

Rz. 6

Die abgekürzte Außenprüfung muss als solche in der Prüfungsanordnung angeordnet sein[4]; die Prüfungsanordnung ist insoweit konstitutiv. Aus diesem Grund ist ein einfacher Übergang von der abgekürzten Außenprüfung zu einer gewöhnlichen Außenprüfung oder umgekehrt nicht möglich; erforderlich ist eine Änderung oder Ergänzung der Prüfungsanordnung.[5] M. E. ist eine neue Prüfungsanordnung nicht erforderlich; es genügt eine Änderung oder Ergänzung, die dem Stpfl. die Anfechtung ermöglicht.

 

Rz. 6a

Da die abgekürzte Außenprüfung die Ausnahme gegenüber der allgemeinen Außenprüfung ist, ist ihre Anordnung als abgekürzte Außenprüfung zu begründen, wenn dies nach § 121 AO erforderlich ist. Als Begründung genügt der Hinweis auf eine ergebnislose Vorprüfung oder den geringen Umfang des zu prüfenden Betriebs. Da die allgemeine Prüfung der Normalfall ist, braucht die Finanzbehörde demgegenüber nicht zu begründen, weshalb sie eine allgemeine, und nicht eine abgekürzte Außenprüfung angeordnet hat.

 

Rz. 7

Es ist denkbar, bei einer Prüfung nach § 203 AO die Prüfungsintensität, die Auswahl der Prüfungsgegenstände, den Prüfungszeitraum und die Prüfungsgenauigkeit zu beschränken. M. E. liegt der Unterschied zu der gewöhnlichen Außenprüfung aber nicht in einer bestimmten Beschränkung, sondern in der durch eine Gesamtsicht der Prüfungshandlungen zu ermittelnden geringeren Intensität der ganzen Prüfung. So kann bei einer Prüfung nach § 203 AO der Prüfungszeitraum auf ein Jahr beschränkt, dieses Jahr aber intensiv geprüft werden. Es kann auch der dreijährige Prüfungszeitraum nach § 4 Abs. 2 BpO/St beibehalten, dann aber mit geringer Intensität geprüft werden.

 

Rz. 8

Die Finanzbehörde gibt mit der Anordnung der abgekürzten Außenprüfung zu verstehen, dass sie insgesamt mit geringerer Intensität und geringerem Zeitaufwand prüfen will. Stellt sie Anforderungen an den Stpfl., die über dies Maß hinausgehen, fehlt es an einer ordnungsmäßigen Konkretisierung der steuerlichen Pflichten. Es muss eine geänderte oder ergänzte Prüfungsanordnung ergehen, die auf eine nicht abgekürzte Außenprüfung gerichtet ist. Wird aufgrund einer Prüfungsanordnung nach § 203 AO intensiv geprüft, ist dies als Prüfung ...

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