Rz. 32

Nach Abs. 2 S. 2 muss der Stpfl. einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen.

 

Rz. 32a

Der Raum oder Arbeitsplatz ist nur dann geeignet, wenn er die erforderlichen Einrichtungen besitzt, die die Prüfungstätigkeit erfordert, also Tisch, Stuhl, Beleuchtung und Heizung. Er muss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Im Übrigen richtet sich die Geeignetheit nach den betriebsüblichen Verhältnissen[1].

 

Rz. 32b

Hilfsmittel sind solche Gegenstände, die der Prüfer nach der Eigenart des zu prüfenden Betriebes benötigt, um seine Prüfungstätigkeit ausüben zu können, wie z. B. ein Mikrofilmlesegerät, wenn die Daten auf Mikrofilm gespeichert aufbewahrt werden. Hilfsmittel i. d. S. sind aber nur gegenständliche Mittel, die der Prüfer zur Erreichung des Zwecks der Prüfung, nämlich der Feststellung der steuerlich relevanten Sachverhalte, bedarf. Alle anderen Mittel fallen nicht hierunter, auch wenn sie dem Prüfer die Arbeit erleichtern würden. Nicht unter diesen Begriff des Hilfsmittels fallen etwa (allgemein zugängliche) Fachliteratur (Steuerrechtsliteratur), da diese nicht der Feststellung von Sachverhalten dient, sowie Büromaterial (Papier, Bleistifte, Ordner usw.). Ebenfalls nicht unter den Begriff des Hilfsmittels fallen Bürogeräte wie Schreibmaschinen, Fotokopiergeräte, Telefon, Rechen- und ähnliche Geräte; Rechenoperationen sind kein Teil der Sachverhaltsermittlung mehr. Zu EDV-Anlagen vgl. Rz. 8.

 

Rz. 33

Überhaupt nicht unter den Begriff des Hilfsmittels (gegenständliches Mittel) ist menschliche Arbeitskraft zu subsumieren. Der Stpfl. ist also nicht verpflichtet, Arbeitskraft dem Prüfer zur Verfügung zu stellen. Auch bei umfangreichen Arbeiten (Berechnungen) kann sich der Prüfer also nicht damit begnügen, die seiner Meinung nach zutreffenden Kriterien aufzustellen, um es dann dem Stpfl. zu überlassen, die aufgrund dieser Kriterien im Einzelfall erforderlichen Berechnungen durchzuführen. Diese Arbeiten sind Teil der Prüfungstätigkeit und von dem Außenprüfer (u. U. unter Hinzuziehung von Betriebsprüfungshelfern) zu erledigen.

 

Rz. 34

Die Anforderung der Hilfsmittel, einschließlich der Bitte, einen Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen, ist ein Verwaltungsakt, da hierdurch die allgemeine Pflichtigkeit des Stpfl. nach § 200 Abs. 2 S. 2 AO im Einzelfall konkretisiert wird[2]. Rechtsbehelf ist der Einspruch. Die Anforderung wird nach §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt.

[1] Vgl. hierzu AE-AO, zu § 200 Nr. 2 S. 3.
[2] A. A. FG Rheinland-Pfalz v. 16.2.1982, 2 K 197/81, EFG 1982, 334; Kalmes StBp 1980, 148.

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