Rz. 2

Abs. 1 konkretisiert die in § 90 AO enthaltenen Mitwirkungspflichten des Stpfl. für die Außenprüfung. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433 um die Pflicht, den Stpfl. bei der Nutzung der EDV-Anlage des Stpfl. zu unterstützen, erweitert worden; vgl. Rz. 8.

Nach § 90 AO hat der Stpfl. die steuerlich erheblichen Tatsachen zu offenbaren, nach § 200 Abs. 1 AO hat er Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderliche Erklärungen zu geben. Die Anforderung dieser Auskünfte bzw. der Vorlage der Urkunden steht im Ermessen der Finanzbehörde und muss sich im Rahmen des Notwendigen, Verhältnismäßigen, Erfüllbaren und Zumutbaren halten[1].

 

Rz. 2a

Zu den Vorlagepflichten gehört auch die Vorlage der steuerlichen Dokumentation der Verrechnungspreise und der Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten, § 90 Abs. 3 AO.

Zu erfüllen ist die Verpflichtung zur Mitwirkung grundsätzlich von dem Stpfl., gegen den sich die Außenprüfung richtet[2], bzw. im Rahmen des § 80 Abs. 3 AO von seinem Bevollmächtigten[3]. Daher hat auch eine Personengesellschaft die Auskunfts- und Vorlagepflichten zu erfüllen, und zwar auch für die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen, wenn sie Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung ist.

 

Rz. 2b

Nicht zu den in §§ 93ff AO aufgeführten Pflichten gehört, dass Fotografieren von Betriebsräumen dulden zu müssen. Das Fotografieren geht mit seiner Erstellung dauerhafter Bilder über den Rahmen einer Betriebsbesichtigung hinaus. Da die Rechtsgrundlage für diesen Eingriff in den Bereich des Stpfl. fehlt, ist das Fotografieren nur mit Einwilligung des Stpfl. zulässig[4].

 

Rz. 3

Die Pflicht zur Vorlage von Büchern und anderen Aufzeichnungen bezieht sich nicht nur auf solche Urkunden, deren Führung gesetzlich vorgeschrieben ist und die aufbewahrungspflichtig sind, sondern auf alle Dokumente, die tatsächlich erstellt wurden und deren Inhalt steuerlich von Bedeutung sein kann[5]. Das FA muss im Interesse einer richtigen und gleichheitsgerechten Besteuerung alle vorhandenen Unterlagen auswerten können, unabhängig davon, ob ihre Erstellung gesetzlich vorgeschrieben ist oder ob sie freiwillig erstellt worden sind. Grundsätzlich müssen daher auch Aufsichtsrats- und Vorstandsprotokolle vorgelegt werden, da anzunehmen ist, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat auch mit steuerlich relevanten Fragen beschäftigen. Die Anforderung der Finanzbehörde, die Protokolle vorzulegen, muss sich jedoch im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens halten[6]. Sie darf sich nicht auf solche Protokolle erstrecken, in denen aller Wahrscheinlichkeit nach keine steuerlich bedeutsamen Fragen abgehandelt sind. Im Zweifelsfall ist eine Versicherung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats einzuholen. Erscheint dies nicht ausreichend, ist auch eine kurze Einsichtnahme durch den Prüfer möglich[7]. Auf jeden Fall ist die Anforderung der Protokolle zu begründen (Angabe des Beweisthemas und des Zwecks der Einsichtnahme), um eine Überprüfung zu ermöglichen.

 

Rz. 4

Die Auskunfts- und Vorlagepflichten beziehen sich aber immer nur auf Unterlagen, die sich konkret mit den Verhältnissen des Stpfl. beschäftigen. Sie beziehen sich nicht auf allgemeines Material, das sich z. B. mit der Branche des Stpfl. beschäftigt, auch wenn die darin enthaltenen Informationen für den Prüfer nützlich wären. So enthält § 200 Abs. 1 AO keine Pflicht, allgemeine Studien, volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Literatur usw. vorzulegen. Diese fallen auch nicht unter den Begriff der "Hilfsmittel", vgl. Rz. 32.

 

Rz. 5

Die Auskunfts- und Vorlagepflichten beziehen sich nur auf Unterlagen bzw. Aufzeichnungen, die bei dem Stpfl. vorhanden sind und über die er rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Sind bestimmte Unterlagen oder Aufzeichnungen nicht vorhanden, selbst wenn sie vorhanden sein müssten, kann der Prüfer ihre (nachträgliche) Herstellung bzw. Beschaffung nicht verlangen[8]. Eine Pflicht zur Beschaffung von bei dem Stpfl. nicht vorhandenen Unterlagen besteht nur im Rahmen des § 90 Abs. 2 AO; außerhalb dieses Rahmens besteht eine solche Pflicht nicht. Eine Tochtergesellschaft braucht daher nicht die Unterlagen der Muttergesellschaft zu beschaffen und vorzulegen[9].

 

Rz. 5a

Die Mitwirkungspflichten beziehen sich immer nur auf die Aufklärung dessen, was der Stpfl. tatsächlich getan hat. Keine Pflicht zur Mitwirkung besteht, wenn die steuerlichen Auswirkungen ermittelt werden sollen, die eingetreten wären, wenn sich der Stpfl. anders verhalten hätte. Will die Außenprüfung solche Ermittlungen anstellen (z. B. zu Verprobungs- oder Vergleichszwecken; Anwendung einer anderen Methode bei der Prüfung der Verrechnungspreise), muss sie die erforderlichen Unterlagen selbst beschaffen. Die Pflichten des Stpfl. beziehen sich immer nur auf die Aufklärung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts, nicht auf einen fiktiven Sachverhalt.

 

Rz. 6

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