Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich mit völkerrechtlichen Verträgen über die Besteuerung. Die Norm soll klarstellen, dass völkerrechtliche Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind, Vorrang vor den innerstaatlichen Steuergesetzen haben und deshalb allein durch spätere innerstaatliche Gesetze nicht abgeändert werden können.[1] Abs. 2 wurde durch das Jahressteuergesetz 2010[2] eingefügt. Diese Vorschrift soll unter näheren Voraussetzungen bereits für 2010 gelten.[3] Abs. 3 wurde eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[4] und ist am 1.1.2017 in Kraft getreten.

[1] BT-Drs. 7/4292, 15.
[2] JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[4] V. 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000.

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