Rz. 27

Die Finanzbehörde bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Festlegung des Beginns der Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt; dieser Verwaltungsakt kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden, ist aber selbstständig und kann selbstständig angefochten werden.[1] Die Einordnung der Festlegung des Prüfungsbeginns als Verwaltungsakt ermöglicht den Rechtsschutz des Stpfl., wenn er rügt, ihm sei die Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vorher bekannt gegeben worden. Der Stpfl. braucht sich nicht auf das Verfahren nach § 197 Abs. 2 AO verweisen zu lassen. Diese Möglichkeit der Verlegung des Beginns der Außenprüfung dient nicht dem formellen Rechtsschutz des Stpfl., sondern soll besondere Umstände, die in der Person des Stpfl. liegen, berücksichtigen; ein Ersatz für den formellen Rechtsschutz ist dieses Verfahren nicht.[2]

 

Rz. 28

Der Verwaltungsakt über den Beginn der Außenprüfung ist mit Ablauf des darin genannten Tages erledigt, da er keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt hat.[3]

 

Rz. 29

Wird auf Rechtsbehelf des Stpfl. die Bestimmung des Prüfungsbeginns als rechtswidrig festgestellt, kann der trotzdem erfolgte tatsächliche Prüfungsbeginn keine Rechtswirkungen entfalten. Es liegt dann kein wirksamer "Beginn der Außenprüfung", z. B. i. S. d. § 171 Abs. 4 AO zur Hemmung der Festsetzungsfrist[4], vor. Ein Verwertungsverbot ist damit aber nicht verbunden.[5]

 

Rz. 30

Wird der Verwaltungsakt mit der Festlegung des Beginns der Außenprüfung bestandskräftig, steht damit bindend fest[6], dass diese Festlegung rechtmäßig war.[7]

 

Rz. 31

Eine Form ist für den Verwaltungsakt, mit dem der Beginn der Außenprüfung festgesetzt wird, nicht vorgeschrieben. Dieser Verwaltungsakt kann daher auch mündlich ergehen.[8] Der Verwaltungsakt mit der Festlegung des Prüfungsbeginns ist im Rahmen des § 121 AO zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht, wenn die Bestimmung des Prüfungsbeginns angemessene Zeit im Voraus erfolgt. Der Verwaltungsakt ist jedoch zu begründen, wenn der Prüfungsbeginn kurzfristig anberaumt wird.

Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 361 AO gewählt, nicht durch einstweilige Anordnung, § 114 FGO.[9]

 

Rz. 32

Wenn der Stpfl. (d. h. jeder Adressat der Prüfungsanordnung) wichtige Gründe glaubhaft macht, soll nach Abs. 2 der Beginn der Prüfung verlegt werden. Es müssen wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Wichtige Gründe sind nach § 5 Abs. 5 BpO/St Erkrankung des Stpfl., seines steuerlichen Beraters oder eines für die Auskunftserteilung wichtigen Betriebsangehörigen, wohl auch eines hierfür wichtigen Angestellten des Steuerberaters. Weiterhin sind wichtige Gründe beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt. Auch über diese in § 5 Abs. 5 BpO/St aufgezählten wichtigen Gründe sind weitere wichtige Gründe denkbar, z. B. Hochbetrieb bei Saisonbetrieben bzw. Weihnachtsgeschäft, Wechsel des steuerlichen Beraters, der sich erst in die Unterlagen einarbeiten muss oder besonders umfangreiche Vorbereitungen für die Prüfung.[10]

 

Rz. 33

Bei der Entscheidung hierüber sind die Interessen der Finanzverwaltung (Vermeidung von Leerlauf) und die des Stpfl. gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob der Stpfl. schon wiederholt um Verlegung der Prüfung gebeten hat. Die Entscheidung über die Verlegung des Beginns der Prüfung ist eine Ermessensentscheidung, in der die gegenseitigen Interessen abzuwägen sind. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Verlegung der Prüfung aber erfolgen "soll", ist damit intendiert, dass dem Verlegungsantrag i. d. R. stattgegeben werden soll. Lediglich bei Verletzung sehr schwerwiegender Interessen der Finanzverwaltung kann der Antrag abgelehnt werden. Das ist etwa der Fall, wenn durch die Verlegung des Prüfungsbeginns der Prüfungszweck gefährdet würde.[11] Der mögliche Ablauf der Festsetzungsfrist berechtigt nicht zur Ablehnung des Verlegungsantrags, da insoweit nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO eine Ablaufhemmung eintritt.

 

Rz. 34

Die Verlegung des Prüfungsbeginns setzt einen Antrag voraus; der Antrag kann von dem Stpfl. oder seinem Vertreter gestellt werden. Der Antrag einer dritten Person ist wirksam, wenn der Stpfl. oder sein Vertreter ihn genehmigt.[12]

 

Rz. 35

Dem Antrag kann auch unter Beifügung von Nebenbestimmungen[13] stattgegeben werden.[14]

Über den Antrag ist von der Finanzbehörde auf jeden Fall vor Beginn der Prüfung zu entscheiden.

 

Rz. 36

Die vom Stpfl. vorgebrachten Gründe müssen "wichtig" sein; dieser Begriff darf jedoch nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, dass die Durchführung der Prüfung zu der geplanten Zeit dem Stpfl. nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet, die ihm unter Berücksichtigung der Umstände nicht zuzumuten sind. In Betracht kommen z. B. Umbau der Geschäftsräume, wichtige umfangreiche Arbeiten wie Inventur, aber auch Belastung durch Hochsaison usw., sowie Abwesenheit des Betriebsinhabers, wicht...

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